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Bundesrat will Propagandadelikte im Ausland unter Strafe stellen

Berufe mit Haltung

Verfassungsfeindliche Symbole sollen nach dem Willen des Bundesrates nicht länger straflos vom Ausland aus ins Internet gestellt werden können. Die Länderkammer hat dazu einen Gesetzentwurf (BT-Drs. 18/8089) zur "Strafbarkeit des Verbreitens und Verwendens von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen bei Handlungen im Ausland“ eingebracht, wie die Bundestagspresselstelle am 18.04.2016 mitteilte.

Lebensmittelpunkt des Täters als räumlicher Anknüpfungspunkt

Dabei gehe es um Verstöße gegen § 86 StGB und § 86a StGB, das "Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen" und das "Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen", heißt es in der Mitteilung weiter. Diese beiden Delikte sollen in den Katalog in § 5 StGB aufgenommen werden, der die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts auf entsprechende Auslandstaten ausweitet. Die Strafbarkeit soll laut Gesetzentwurf künftig auch dann gelten, "wenn der Täter seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat", also in Deutschland ansässig ist.

Bundesregierung prüft Umsetzung des Vorschlags

Die Bundesregierung erklärte in ihrer Stellungnahme, dass sie "das Anliegen des Entwurfs unterstützt". Sie prüfe derzeit, "wie dieses Anliegen aus ihrer Sicht rechtstechnisch am besten umgesetzt werden kann", und werde hierzu "im weiteren Gesetzgebungsverfahren einen Vorschlag unterbreiten".