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Bundesrat fordert Nutzung roter Händlerkennzeichen auch für "Betriebsfähigkeitsfahrten"

Rechtspartnerschaften in Zeiten des Krieges

Die Länder wollen erreichen, dass Autohändler mit noch nicht zugelassenen Fahrzeugen unter Verwendung der roten Kennzeichen auch "Betriebsfähigkeitsfahrten" machen dürfen, also etwa zum Tanken, zur Waschanlage oder zur Reparatur fahren können. Der Bundesrat hat dazu am 06.11.2015 einen entsprechenden Entwurf zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (BR-Drs. 432/15) beschlossen.

Gerichte: Fahrten bislang von Fahrtzwecken der FZV nicht gedeckt

In der Vergangenheit hatten bundesweit mehrere Gerichte solche Fahrten als rechtswidrig eingestuft, da sie von den in § 16 Abs. 1 FZV enthaltenen Fahrtzwecken (Überführungs-, Probe- und Prüfungsfahrt) – nicht gedeckt seien. Die Händler waren deshalb teils gezwungen, die Autos auf Anhängertransporter zu verladen.

Aufnahme des Fahrtzwecks "Betriebsfähigkeitsfahrt" in FZV

Nach dem Willen des Bundesrats soll nun ein neuer Fahrtzweck in die Zulassungsverordnung aufgenommen werden, die sogenannte Betriebsfähigkeitsfahrt. Er erhofft sich dadurch laut Entwurfsbegründung Erleichterungen bei den betrieblichen Abläufen, eine Entlastung der Branche von bürokratischem und finanziellem Aufwand und größere Flexibilität bei der Auslieferung von Kundenbestellungen.