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Bundesrat billigt Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Mehr Rechte für Beschäftigte

Codiertes Recht

Der Bundesrat hat die vom Bundestag bereits beschlossenen Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in seiner Sitzung am 25.11.2016 gebilligt. Damit verbessere sich die Rechtesituation für rund eine Million Beschäftigte in der Leiharbeit in Deutschland. So gelte ab 01.04.2017 eine Höchstüberlassungsdauer für Leiharbeiter. Sie müssten dann nach 18 Monaten fest in einen Betrieb übernommen werden, wenn sie weiterhin dort arbeiten sollen. Andernfalls habe der Verleiher sie abzuziehen - es sei denn, die Tarifpartner einigten sich im Tarifvertrag auf eine längere Überlassung.

Es gilt Equal Pay

Außerdem gelte auch in der Leiharbeit künftig der Grundsatz: Gleicher Lohn für gleiche Arbeit. Anspruch auf den gleichen Lohn wie die Mitarbeiter aus der Stammbelegschaft sollen Ausgeliehene haben, wenn sie neun Monate in ein- und demselben Entleihbetrieb gearbeitet haben. Auch hier seien über Branchen-Zusatzverträge Ausnahmen möglich: Die Betroffenen müssten dann jedoch stufenweise spätestens nach 15 Monaten das gleiche Arbeitsentgelt bekommen. Der Einsatz von Leiharbeitnehmer als Streikbrecher werde mit dem Gesetz verboten. Allerdings dürften sie in einem bestreikten Betrieb arbeiten, wenn sie keine Tätigkeit von streikenden Beschäftigten ausführen.

Missbrauch von Werkverträgen verhindern

Um zu verhindern, dass Leiharbeit missbräuchlich über Werkverträge verlängert wird, müsse eine Arbeitnehmerüberlassung künftig offengelegt werden, erläutert der Bundesrat weiter. Indem das Gesetz klar definiere, wer Arbeitnehmer ist, entstehe mehr Rechtssicherheit bei der Abgrenzung von abhängiger und selbstständiger Tätigkeit. Darüber hinaus sollten die Betriebsräte über den Einsatz von Leiharbeit und Werkverträgen unterrichtet werden. Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterschrift zugeleitet und kann danach im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll zum 01.04.2017 in Kraft treten.