Vergabe von Wegenutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung wird geändert

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Vergabe von Wegenutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung wird geändert. beck-aktuell, 04.02.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/181246)
Das Bundeskabinett hat am 03.02.2016 auf Vorschlag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) das Gesetz zur Änderung der Vorschriften zur Vergabe von Wegenutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung beschlossen. Ziel ist, bei Netzübernahmen, insbesondere durch Kommunen, für mehr Rechtssicherheit zu sorgen. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung wird nun dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet.
Kommunen beklagten sich über Rechtsunsicherheiten
Die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zu einem Energienetz der allgemeinen Versorgung gehören, ist durch § 46 EnWG geregelt. Danach dürfen die sogenannten Konzessionsverträge über den Betrieb von Leitungen für Strom und Gas höchstens für eine Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen werden. Denn die Nutzungsrechte sollen in einem wettbewerblichen Verfahren zwischen verschiedenen Energieversorgungsunternehmen wechseln können. Wie das BMWi erläutert, müssen sich auch Kommunen diesem Verfahren stellen. Gerade kommunale Vertreter hätten jedoch zuletzt angemahnt, dass es bei einer geplanten Übernahme von Energieversorgungsnetzen in kommunale Hand ("Rekommunalisierung") in der Praxis große Rechtsunsicherheiten gebe. Hier solle durch die beschlossene Gesetzesnovelle Abhilfe geschaffen werden.
Stärkung der Gemeinden bei Übernahme von Netzen
Dem Entwurf zufolge werden die Belange der örtlichen Gemeinschaften als Auswahlkriterium für Vergabeverfahren in das Energiewirtschaftsgesetz aufgenommen. Dies soll die Interessen der Kommunen stärken. Um Streitigkeiten über den Netzkaufpreis zu vermeiden, bestimmen die neuen Regeln das objektive Ertragswertverfahren als anzuwendendes Bewertungsverfahren. Der Auskunftsanspruch der Gemeinde gegenüber dem Inhaber des Wegenutzungsrechtes wird im Hinblick auf relevante Netzdaten konkretisiert. Die Regelung zur Fortzahlung der Konzessionsabgabe im Falle streitiger Netzübernahmeverhandlungen wird angepasst, um Einnahmeverluste der Gemeinde zu vermeiden. Auch sieht der Gesetzentwurf zeitlich gestaffelte Rügeobliegenheiten für beteiligte Unternehmen samt Präklusionswirkung vor. Dies gebe beteiligten Unternehmen auf, im laufenden Verfahren aktiv auf die Vermeidung und Ausräumung von Rechtsfehlern hinzuwirken, so das BMWi. Hierdurch erhöhten sich die Qualität und die Rechtssicherheit von Verfahren nach § 46 EnWG zum Vorteil aller Beteiligten.
- Redaktion beck-aktuell
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