Höherer Mindestlohn für pädagogisches Personal in Aus- und Weiterbildung und Dachdecker

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Höherer Mindestlohn für pädagogisches Personal in Aus- und Weiterbildung und Dachdecker. beck-aktuell, 01.12.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/184091)
Die Mindestlöhne für das pädagogische Personal in der Aus- und Weiterbildung und für Dachdecker steigen im nächsten Jahr. Wie die Bundesregierung am 01.12.2015 mitteilte, hat das Bundeskabinett den neuen Mindestlohnverordnungen für die Branchen zugestimmt.
Höherer Mindestlohn für pädagogisches Aus- und Weiterbildungspersonal
Ab 01.01.2016 steigt der Mindestlohn nach Auskunft der Bundesregierung für das pädagogische Personal in der Aus- und Weiterbildung: in den alten Bundesländern auf 14 Euro, in den neuen Bundesländern auf 13,50 Euro. Ab Januar 2017 gelten 14,60 Euro bundesweit. Der Mindestlohn gelte auch für Beschäftigte, die von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland entsendet werden. Der Branchenlohn gehe dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro vor. Die Tarifparteien hatten nach Abschluss ihres Änderungstarifvertrages vom 27.08.2015 beantragt, den ausgehandelten Mindestlohn für allgemeinverbindlich erklären zu lassen. Damit gilt er auch in Aus- und Weiterbildungsunternehmen, die nicht tariflich gebunden sind. Die vorherige Mindestlohnverordnung für die Branche wird am 31.12.2015 außer Kraft treten. Auch der jährliche Urlaubsanspruch werde neu geregelt. Er betrage bei einer 5-Tage-Woche mindestens 29 Arbeitstage.
Mindestlohn für Dachdecker steigt
Auch für Dachdecker wird es bundeseinheitlich höhere Mindestlöhne geben. Ab Januar 2017 steigen sie auf 12,25 Euro. Die siebte Mindestlohnverordnung für das Dachdeckerhandwerk läuft zum 31.12.2015 aus. Bis dahin beträgt der Mindeststundenlohn 11,85 Euro. Die Tarifparteien im Dachdeckerhandwerk hatten im Juni 2015 einen Änderungstarifvertrag mit höheren Mindestlöhnen beschlossen. Sie beantragten, den neuen Mindestlohntarifvertrag per Verordnung auf die ganze Branche zu erstrecken. Die achte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für das Dachdeckerhandwerk soll zum 01.01.2016 in Kraft treten.
Auch Dachdecker anderer Baubranchen einbezogen
Damit müssen auch Betriebe den Mindestlohn zahlen, die nicht tariflich gebunden sind. Im Dachdeckerhandwerk arbeiten gut 63.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Der Mindestlohn gilt auch für Dachdecker, die in Betrieben anderer Baubranchen arbeiten, sofern dort kein anderer Tarifvertrag gilt. Sie werden erstmals in den Geltungsbereich des Dachdecker-Tarifmindestlohnes und der Mindestlohnverordnung einbezogen. Der Mindestlohn gilt ebenfalls für Beschäftigte, die von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland entsendet werden.
- Redaktion beck-aktuell
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Höherer Mindestlohn für pädagogisches Personal in Aus- und Weiterbildung und Dachdecker. beck-aktuell, 01.12.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/184091)



