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Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur Strafbarkeit des Angriffskriegs

Vollzeit mit der Brechstange?

Künftig soll es einen eigenständigen Straftatbestand der Aggression geben, der erstmals auch die Ausführung eines Angriffskriegs unter Strafe stellt. Die Bundesregierung hat dazu am 23.03.2016 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuchs beschlossen, mit dem das deutsche Strafrecht an die Beschlüsse der Vertragsstaatenkonferenz von Kampala angepasst werden soll. Dies teilt das Bundesjustizministerium mit.

Tatbestand der Aggression schaffen – Täterkreis auf Führungspersonen begrenzen

Als Kernstück sehe der Gesetzentwurf die Einführung eines neuen § 13 in das Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) vor, schreibt das Ministerium. Dadurch werde neben der bislang strafbaren Vorbereitung erstmals auch die tatsächliche Durchführung eines Angriffskrieges im deutschen Recht unter Strafe gestellt. Gleichzeitig werde der Täterkreis zum Schutz "einfacher" Soldaten auf Führungspersonen – in der Regel politische Machthaber – beschränkt. Geringfügige Völkerrechtsverletzungen wie etwa kleinere Grenzscharmützel würden ausgeklammert.

Deutsche Strafverfolger nur bei eindeutigem Bezug zu Deutschland zuständig

Der Entwurf trägt laut Bundesjustizministerium auch dem Bedürfnis der Praxis Rechnung, namentlich des für die Verfolgung von Aggressionsverbrechen zuständigen Generalbundesanwalts: Danach besteht die Zuständigkeit der deutschen Strafverfolger nur, wenn die Tat einen eindeutigen Bezug zu Deutschland hat. Das geplante Gesetz soll am 01.01.2017 in Kraft treten.

Umsetzung der Beschlüsse von Kampala

Mit dem geplanten Gesetz sollen die Beschlüsse von Kampala aus dem Jahr 2010 umgesetzt werden, die das "Verbrechen der Aggression" definieren und die Bedingungen der Ausübung der Gerichtsbarkeit festlegen. Die Beschlüsse von Kampala ergänzen die Verfahrensordnung des Internationalen Strafgerichtshofes (IStGH). Dadurch kann der IStGH ab 2017 völkerrechtswidrige Angriffskriege bestrafen.