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BRAK begrüßt Änderungsentwurf der Bundesregierung zu § 104 InsO überwiegend

Vergessene Anrechte

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) befürwortet den Änderungsentwurf der Bundesregierung zu § 104 InsO (BT-Drs. 18/9983) überwiegend. Dies geht aus einer Stellungnahme vom November 2016 hervor. Handlungsbedarf sieht die BRAK aber im Bezug auf eine weitere Begrenzung des Anwendungsbereichs von § 104 InsO-E und der Konkretisierung oder Streichung der unbestimmten Rechtsbegriffe in § 104 Abs. 4 InsO-E.

Neuregelung nach BGH-Urteil erforderlich

Hintergrund der geplanten Neuregelung ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BeckRS 2016, 10705). Inhaltlich geht es um die Legalisierung der gängigen und nun vom BGH als rechtswidrig eingestuften Praxis, wonach von der Regelung des § 104 InsO in seiner jetzigen Fassung abweichende Vereinbarungen bei Fix- und Finanzgeschäften getroffen werden. Zukünftig sollen nach § 104 InsO-E die vorzeitige Beendigung des Fix- oder Finanzgeschäfts unter der auflösenden Bedingung des Insolvenzfalls und dispositive Berechnungen der Forderung wegen Nichterfüllung entgegen § 104 Abs. 3 InsO zulässig sein.

BRAK: Privilegierungstatbestand kann gerechtfertigt sein

Nach Auffassung der BRAK ist eine Privilegierung einzelner Gläubiger in § 104 InsO-E legitim und dem Insolvenzrecht auch an anderer Stelle nicht fremd. Die Privilegierung einzelner Interessengruppen diene dazu, nicht diejenigen Gläubiger zu benachteiligen, die eine konsequente Gläubigergleichbehandlung unverhältnismäßig belasten würde. Mit anderen Worten solle mit dem Durchbruch des Grundsatzes die Verteilungsgerechtigkeit gewährleistet werden. Festzuhalten sei, so die BRAK in ihrer Stellungnahme, dass die Schaffung eines Privilegierungstatbestandes grundsätzlich mit der Durchführung eines gerechten Insolvenzverfahrens gerechtfertigt werden könne.

Begrenzung des Anwendungsbereichs gefordert

Bei der Schaffung eines Privilegierungstatbestands müsse aber auch die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Die vorzugsweise Behandlung einzelner Gläubiger dürfe nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der übrigen Gläubiger sowie des Insolvenzschuldners führen. Dabei sei auch darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Privilegierung um einen Ausnahmetatbestand von der Regel handeln müsse. Eine "Ausuferung" von Rechten einzelner Gläubiger sei deshalb zu vermeiden. Bedenken bestünden deshalb gegen die Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 104 InsO-E. Wünschenswert wäre nach Auffassung der BRAK eine Begrenzung des Anwendungsbereichs auf besonders regulierte Märkte. Hierzu müsste auch legal definiert werden, welche Anforderungen an regulative Vorgaben zu stellen sind, damit der Anwendungsbereich und die Ausweitung der Regelbeispiele einer Begrenzung unterliegen, heißt es in der Stellungnahme.