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BMF

Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge

Carl von Ossietzky

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem Schreiben vom 04.10.2016 im Zusammenhang mit dem innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge (§ 1b UStG) auf Änderungen eines diesbezüglichen Umsatzsteuer-Anwendungserlasses für Landfahrzeuge und Nicht-Landfahrzeuge (BStBl I S. 864) hingewiesen. Die Änderungen sind das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder, wie das Ministerium mitteilte  (BMF-Schreiben vom 04.10.2016, Az.: III C 3-S 7103-b/16/10001).

Änderungen betreffen Landfahrzeuge

So wurde laut BMF im Abschnitt 1b.1 des betroffenen Umsatzsteuer-Anwendungserlasses Satz 3 neu gefasst: Danach gehören zu den Landfahrzeugen insbesondere Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Motorräder, Motorroller, Mopeds, so genannte Pocket-Bikes (vgl. BFH, DStRE 2014, 617), motorbetriebene Wohnmobile und Caravans sowie landwirtschaftliche Zugmaschinen.

Wohnwagen und Anhänger sind keine Landfahrzeuge

Desweiteren stellt Satz 5 im Abschnitt 1b.1 des besagten Umsatzsteuer-Anwendungserlasses jetzt klar, dass Wohnwagen, Packwagen und andere Anhänger ohne eigenen Motor, die nur von Kraftfahrzeugen mitgeführt werden können, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die nach ihrer Bauart oder ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind, keine Landfahrzeuge darstellen.

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