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Leichterer Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge durch Aussetzung der Vorrangprüfung

„Das unsichtbare Recht“

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales meldet, dass die Vorrangprüfung bei der Beschäftigung von Asylbewerbern und Geduldeten in 133 von insgesamt 156 Agenturbezirken der Bundesagentur für Arbeit für drei Jahre ausgesetzt wird. Damit werde der Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge deutlich erleichtert. Die Verordnung tritt am 06.08.2016 in Kraft.

Vorrangprüfung ließ Beschäftigungsaufnahme oft scheitern

Die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung setzte bislang regelmäßig voraus, dass die Bundesagentur für Arbeit prüft, ob bevorrechtigte inländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Beschäftigung zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung) und die Flüchtlinge nicht zu ungünstigeren Bedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt werden (Prüfung der Beschäftigungsbedingungen). Die tatsächliche Aufnahme der Beschäftigung sei in der Vergangenheit oftmals an der Vorrangprüfung gescheitert.

Bezirke in Bayern, Nordrhein-Westfalen und Mecklenburg-Vorpommern ausgenommen

Die verbleibenden 23 Agenturbezirke, in denen weiterhin innerhalb der ersten fünfzehn Monate des Aufenthalts eine Vorrangprüfung bei Asylbewerbern und Geduldeten durchgeführt wird, befinden sich in Bayern (Aschaffenburg, Bayreuth-Hof, Bamberg-Coburg, Fürth, Nürnberg, Schweinfurt, Weiden, Augsburg, München, Passau, Traunstein), in Nordrhein-Westfalen (Bochum, Dortmund, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Oberhausen, Recklinghausen) sowie in Mecklenburg-Vorpommern, das vollständig ausgenommen wurde. Die Beschäftigungsbedingungen der Flüchtlinge werden von der Bundesagentur für Arbeit weiterhin in allen Agenturbezirken geprüft.

Zulassung als Leiharbeiter möglich

Laut Bundesministerin Andrea Nahles (SPD) ist die neue Verordnung in enger Abstimmung mit den Bundesländern erstellt worden. Durch die bereits bestehende Verknüpfung zwischen dem Verzicht auf die Vorrangprüfung und dem zulässigen Tätigwerden als Leiharbeitnehmer könnten Personen mit einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung für die nächsten drei Jahre in diesen 133 Agenturbezirken auch zu einer Tätigkeit als Leiharbeitnehmer zugelassen werden.