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Fusion von Sortimentsgroßhändlern von Pkw-Ersatzteilen unter aufschiebenden Bedingungen freigegeben

Leitplanken für KI-unterstützte Justiz

Das Bundeskartellamt hat den Erwerb des Stuttgarter Unternehmens Trost Auto Service Technik durch die Wessels & Müller SE mit Sitz in Osnabrück nach intensiver Prüfung unter Bedingungen freigegeben. Dies teilte die Wettbewerbsbehörde am 14.08.2015 mit. Beide Unternehmen verkaufen über ein Netz von Niederlassungen Sortimente von sogenannten freien Autoersatzteilen. Kunden sind vorrangig freie, nicht-herstellergebundene Kfz-Werkstätten, Tankstellen sowie größere Unternehmen, die über eigene Reparaturmöglichkeiten verfügen.

Nachteile für freie Werkstätten sind zu vermeiden

Durch die Übernahme der Niederlassungen des Wettbewerbers Trost wäre das Unternehmen Wessels & Müller auf den regionalen Märkten in Braunschweig, Darmstadt, Frankfurt, Heilbronn, Magdeburg und Stuttgart zum Marktführer mit einem sehr großen Abstand zu seinen übrigen Wettbewerbern aufgestiegen, erläuterte Andreas Mundt, Präsident des BKartA. Die Befragung von Wettbewerbern und Kunden sowie eine Marktanalyse hätten ergeben, dass der Wettbewerb zwischen den Großhändlern durch die Übernahme in diesen Regionen erheblich beeinträchtigt worden wäre. „Wir mussten der Gefahr vorbeugen, dass mit der Marktmacht von Wessels & Müller Nachteile für die freien Werkstätten und ihre Kunden entstehen“, sagte Mundt.

Veräußerung bestimmter Standorte als Bedingung

Um diese Wettbewerbsbeschränkung auszuschließen, sei das Vorhaben letztlich unter der aufschiebenden Bedingung freigegeben worden, dass die Beteiligten zunächst Standorte in den genannten Regionalmärkten an einen unabhängigen Dritten veräußern. Darüber hinaus habe sich Wessels & Müller verpflichtet, aus der bislang gemeinsam mit dem bundesweit stärksten Wettbewerber, der Stahlgruber Otto Gruber AG, bestehenden Einkaufsgemeinschaft Auto Teile Ring auszuscheiden. Auf den weiteren von dem Zusammenschluss betroffenen Regionalmärkten waren die Voraussetzungen für eine Untersagung nach Auffassung des BKartA nicht erfüllt. Bei einigen der untersuchten Märkte handele es sich auch um sogenannte Bagatellmärkte gemäß § 36 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GWB, auf denen eine Untersagung nicht möglich ist.