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FG Münster

EuGH soll Frage der Umsatzsteuerbefreiung für Blutplasma klären

Vollzeit mit der Brechstange?

Der Fünfte Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Beschluss vom 18.04.2016 (Az.: 5 K 572/13 U) dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die sich aus der Mehrwertsteuersystemrichtlinie ergebende Steuerbefreiung für die Lieferung menschlichen Blutes auch die Lieferung von aus diesem Blut gewonnenem Blutplasma umfasst. Falls ja, will das Gericht auch wissen, ob dies auch dann gelten soll, wenn das Blutplasma ausschließlich zur Herstellung von Arzneimitteln bestimmt ist.

Unternehmen vertreibt Blutplasma nach Italien, Österreich und in die Schweiz

Die Klägerin betreibt mehrere Blutspendezentren. Nach Aufteilung des gespendeten Blutes in seine einzelnen Komponenten wurde das Blutplasma zu etwa 10% unmittelbar im Rahmen von Heilbehandlungen und zu etwa 90% als Ausgangsstoff für die Herstellung von Arzneimitteln verwendet. Für den letztgenannten Zweck lieferte die Klägerin Plasma an Arzneimittelhersteller in Italien, Österreich und der Schweiz. Sie machte den mit diesen Lieferungen im Zusammenhang stehenden Vorsteuerabzug geltend, weil sie die Umsätze als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen oder Ausfuhrlieferungen behandelte.

Finanzamt versagt Vorsteuerabzug

Das Finanzamt versagte hingegen den Vorsteuerabzug, da die Ausgangsumsätze bereits als Lieferungen von menschlichem Blut gemäß § 4 Nr. 17a UStG steuerfrei seien, was einen Vorsteuerabzug ausschließe. Das Finanzgericht legte dem Europäischen Gerichtshof zunächst die Fragen vor, ob die sich aus der Mehrwertsteuersystemrichtlinie ergebende Steuerbefreiung für die Lieferung menschlichen Blutes auch die Lieferung von aus diesem Blut gewonnenem Blutplasma umfasst und ob dies bejahendenfalls auch dann gilt, wenn das Blutplasma ausschließlich zur Herstellung von Arzneimitteln bestimmt ist.

Auch Fragen zur umsatzsteuerlichen Behandlungen für Ausfuhrlieferungen

Sollte letzteres zutreffen, ist nach Ansicht des Finanzgerichts der Vorsteuerabzug jedenfalls für die innergemeinschaftlichen Lieferungen nach Italien und Österreich zu versagen. Insoweit greife die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach allgemeine Steuerbefreiungsvorschriften den Regelungen für innergemeinschaftliche Lieferungen vorgingen. Da noch nicht entschieden worden sei, ob dies auch für Ausfuhrlieferungen (im Streitfall in die Schweiz) gelte, will das Finanzgericht ferner vom EuGH wissen, ob diese Rechtsprechung auf Lieferungen in Drittlandsgebiet übertragbar ist. Das EuGH-Verfahren ist unter dem Aktenzeichen C-238/16 anhängig.