BVerwG winkt Umrechnung in deutsche Notenskala durch

Zitiervorschlag
BVerwG winkt Umrechnung in deutsche Notenskala durch. beck-aktuell, 24.09.2026 (abgerufen am: 24.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/206391)
Die Ergebnisse von Absolventen Europäischer Schulen müssen erst in eine deutsche Abiturnote umgerechnet werden. Nach einer Umstellung waren mehrere von ihnen mit den Vorgaben für die Umrechnung nicht zufrieden und klagten. In Leipzig scheiterten sie.
Das BVerwG hat am Mittwoch die seit dem Abiturjahrgang 2021 geltenden, im nordrhein-westfälischen Landesrecht enthaltenen Vorgaben zur Umrechnung der Durchschnittsnote Europäischer Schulen in eine deutsche Abiturnote bestätigt (Urteil vom 23.9.2026 - 6 CN 2.24).
Das Abitur europäischer Schulen wird in allen Mitgliedstaaten als Hochschulzugang anerkannt. Diese Schulen führten zum Schuljahr 2020/2021 schrittweise ein neues Benotungssystem ein. Weil die Noten dort nun auf einer Skala von 0 bis 100 vergeben werden, müssen sie für deutsche Zulassungsverfahren umgerechnet werden.
Seit 2021 gelten dafür neue Richtlinien der Kultusministerkonferenz (KMK). Die Notenwerte für ein bestandenes Abi von 50 bis 100 an den europäischen Schulen werden linear auf die an deutschen Gymnasien erforderlichen Gesamtpunktwerte zwischen 300 und 900 umgerechnet. Aus dem Gesamtpunktwert ergibt sich die Durchschnittsnote. Im Ergebnis erreichen Absolventen der Europäischen Schulen eine 1,0 erst ab einem Notenwert von 93,58 – zuvor war das leichter möglich.
Mehrere Absolventen verschiedener Europäischer Schulen sahen darin eine Ungleichbehandlung und zogen mit Normenkontrollanträgen gegen die nordrhein-westfälische Vergabeverordnung vor Gericht. Das OVG Münster wies die Anträge ab, das BVerwG bestätigte das jetzt.
Rein mathematische Umrechnung ist ausreichend
Der 6. Revisionssenat stützt sich auf mehrere Erwägungen. Die Umrechnungsregelung in der Vergabeverordnung NRW beruhe auf einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigung. Dass der Verordnungsgeber dabei auf die KMK-Richtlinien von 2018 Bezug nehme, sei ebenfalls zulässig. Ein Normgeber dürfe sich auf feststehende außerrechtliche Regelwerte beziehen und ihnen normative Geltung verschaffen.
Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG sowie Art. 5 Abs. 2 S. 3 der Satzung der Europäischen Schulen gewährten einen Anspruch darauf, dass das Europäische Abitur ohne weitere Prüfung ebenso wie ein deutsches Abitur den Hochschulzugang eröffne. Die Umrechnungsmethode müsse die Gleichwertigkeit der Abschlüsse abbilden.
Die lineare Verteilung tue genau das, so die Leipziger Richter. Es gebe keinen schulfachlichen Grund, einzelne Noten besonders zu gewichten. Die Absolventen der Europäischen Schulen profitierten zudem davon, dass ab 823 Gesamtpunkten die Note 1,0 vergeben werde – genauso wie bei Abiturienten an Gymnasien.
Den Einwand, das Europäische Abitur belege eine im Schulsystem angelegte bessere Studieneignung, wiesen die Richter zurück. Nach den Feststellungen des OVG entspreche das Benotungssystem der Europäischen Schulen im Wesentlichen dem deutschen Notengefüge. Mehr als eine rein mathematische Umrechnung sei deshalb nicht verlangt gewesen.
- Redaktion beck-aktuell, hg
- BVerwG
- Urteil vom 23.09.2026
- 6 CN 2.24
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BVerwG winkt Umrechnung in deutsche Notenskala durch. beck-aktuell, 24.09.2026 (abgerufen am: 24.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/206391)



