Bundeskartellamt schließt "Matratzenfall" mit Bußgeld gegen Tempur ab

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Bundeskartellamt schließt "Matratzenfall" mit Bußgeld gegen Tempur ab. beck-aktuell, 22.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/186026)
Der Matratzenhersteller Tempur Deutschland muss 15,5 Millionen Euro Bußgeld zahlen, weil Verantwortliche der GmbH von August 2005 bis Juli 2011 mit ihren Händlern Vereinbarungen darüber getroffen haben, dass verschiedene Matratzen sowohl im Online-Handel als auch im stationären Handel grundsätzlich nur zu den von Tempur vorgegebenen Preisempfehlungen angeboten werden. Das Bundeskartellamt sah hierin eine vertikale Preisbindung der Einzelhändler beim Vertrieb ihrer Produkte und verhängte ein entsprechendes Bußgeld.
Nur unverbindliche Preisempfehlungen zulässig
Hersteller dürften Händlern zwar Preisempfehlungen geben, erläuterte Andras Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes. Diese müssten aber unverbindlich sein. Nicht erlaubt seien hingegen verbindliche Vereinbarungen der Hersteller mit den Händlern über die Endverkaufspreise oder gar die Ausübung von Druck auf die Händler, um ein bestimmtes Preisniveau durchzusetzen. Nur wenn die Händler den Preis frei setzen könnten, könne echter Wettbewerb entstehen.
Vor allem Online-Handel betroffen
Im Fall des Matratzenherstellers Tempur hätten sich die meisten Händler an die Vereinbarung gehalten, da ihnen bewusst gewesen sei, dass sie bei entsprechenden Abweichungen ihrer Verkaufspreise mit negativen Folgen von Seiten des Herstellers rechnen mussten. Der Schwerpunkt der von Tempur ergriffenen Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Preisempfehlung lag laut Kartellamt im Online-Handel, da hier die Verkaufspreise der einzelnen Händler sehr transparent sind.
Tempur sorgte mit negativen Konsequenzen für Einhaltung der Preisvorgaben
Lag der Verkaufspreis eines Händlers um mehr als 5% unter der Preisempfehlung, sei dieser in der Regel von Vertriebsmitarbeitern von Tempur kontaktiert worden, um ihn zu einer Anhebung seines Verkaufspreises auf das vorgegebene Niveau zu bewegen. Änderten die Händler daraufhin ihre Verkaufspreise nicht oder unterschritten sie mehrfach die vorgegebenen Mindestpreise, sei ihre Belieferung zum Teil erheblich verzögert oder in einigen Fällen ganz eingestellt worden. Zum Maßnahmenpaket habe ferner ein Entzug der Erlaubnis zur Nutzung des Markennamens für Online-Werbung bei der Google-Suche gehört. In aller Regel habe bereits die Androhung von Sanktionsmaßnahmen seitens der Vertriebsmitarbeiter ausgereicht, die Händler wieder zu den vereinbarten Mindestpreisen zurück zu führen.
Tempur übte auch auf stationären Handel Druck aus
Im stationären Handel habe Tempur die Händler dazu zu bewegen versucht, ihre Produkte von generellen Werbeaktionen wie zum Beispiel "25% auf alles" ausdrücklich auszunehmen. Anhaltspunkte für wettbewerbswidrige horizontale Absprachen zwischen den Herstellern von Matratzen haben die Ermittlungen laut Kartellamt nicht ergeben.
Verfahren gegen Matratzenhersteller damit abgeschlossen
Eingeleitet wurde das Verfahren auf der Grundlage von Beschwerden aus dem Markt. In der Folge hatte das Bundeskartellamt im August 2011 eine Durchsuchung bei verschiedenen Unternehmen der Branche durchgeführt. Im August 2014 beziehungsweise im Februar 2015 wurden nach Angaben des Amtes ebenfalls wegen vertikaler Preisbindung Bußgelder gegen die Recticel Schlafkomfort GmbH und die Metzeler Schaum GmbH verhängt. Mit der vorliegenden Entscheidung seien die Verfahren gegen Matratzenhersteller abgeschlossen. Nach Auswertung der Beweismittel habe das Amt die Verfahren gegen zwei weitere Hersteller, zwei Einkaufsverbände sowie einen Online-Händler, aus Ermessensgründen eingestellt.
Bußgeld noch nicht rechtskräftig
Bei der Bußgeldfestsetzung wurde berücksichtigt, dass die Tempur Deutschland GmbH mit dem Bundeskartellamt kooperiert hat und eine einvernehmliche Verfahrensbeendigung erzielt werden konnte. Das verhängte Bußgeld ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Bescheid kann Einspruch eingelegt werden, über den das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheidet.
- Redaktion beck-aktuell
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Bundeskartellamt schließt "Matratzenfall" mit Bußgeld gegen Tempur ab. beck-aktuell, 22.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/186026)



