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Bundeskartellamt

Kein Verfahren in Streit um Leistungsschutzrecht zwischen Google und VG Media

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Im Streit zwischen der Verwertungsgesellschaft VG Media und dem Unternehmen Google hat das Bundeskartellamt entschieden, dass wegen des bisherigen Verhaltens von Google in Zusammenhang mit der Einführung des Leistungsschutzrechts der Verleger kein Verfahren eingeleitet wird. Im Kern dieser Debatte stehe eigentlich nicht das Kartellrecht, sondern die Frage der Reichweite des Leistungsschutzrechts. Darüber hätten vor allem die Zivilgerichte zu entscheiden, erklärte am 09.09.2015 der Chef der Kartellbehörde, Andreas Mundt.

Leistungsschutzrecht schränkt Suchmaschinen bei Nutzung von Presseerzeugnissen ein

Die Prüfung des Bundeskartellamts erfolgte im Anschluss an eine Beschwerde der VG Media gegen das Verhalten von Google im Zusammenhang mit dem zum 01.08.2013 eingeführten Leistungsschutzrecht für Presseverleger. Nach dem Leistungsschutzrecht können Verleger Suchmaschinen und ähnlichen Diensten verbieten, ihre Presseerzeugnisse zu nutzen, soweit die Nutzung über einzelne Wörter und kleinste Textausschnitte (sogenannte Snippets) hinausgeht.

VG Media geht gegen Google gerichtlich vor

Im Sommer 2014 hatte die VG Media ein zivilrechtliches Verfahren gegen Google angestrengt. Daraufhin kündigte Google an, Suchergebnisse für die Webseiten der von VG Media im Rahmen des Rechtsstreits vertretenen Verlage nur noch verkürzt anzuzeigen, wenn die Verlage nicht die Einwilligung in die unentgeltliche Nutzung erklärten. Google rechtfertigte diese Vorgehensweise mit dem Risiko, aus einer etwaigen Verletzung des Leistungsschutzrechts in Anspruch genommen zu werden.

BKartA bestätigt sachliche Rechtfertigung für das Verhalten von Google

Das BKartA sah die Grenzen des kartellrechtlich erlaubten Verhaltens in diesem Fall nicht übertreten. "Wir gehen davon aus, dass eine Veränderung der Ergebnisliste durch Google, die über die reine Relevanz für die Suchanfrage hinausgeht, aufgrund der Marktstärke des Unternehmens eine sachliche Rechtfertigung erfordern würde. In diesem Fall war ein solcher Grund allerdings gegeben", erklärte Mundt. Auch ein marktbeherrschendes Unternehmen könne kartellrechtlich nicht dazu verpflichtet werden, bei einer ungeklärten Rechtslage ein erhebliches Schadensersatzrisiko einzugehen. Das Bundeskartellamt habe deshalb kein förmliches Verfahren gegen Google wegen einer möglichen Diskriminierung der VG Media eingeleitet. Man habe Google hingegen deutlich gemacht, dass eine Totalauslistung einzelner Verleger einen Verstoß gegen das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot darstellen könnte.

Bündelung bei der EU-Kommission

Das Vorgehen der Kartellbehörde erfolgte laut eigenen Angaben in engem Kontakt mit der Europäischen Kommission. "Es gibt keine Überschneidung zwischen diesem speziell gelagerten Fall und dem laufenden Google-Verfahren der Kommission“, erklärte Mundt. Die von EU-Kommissarin Margrethe Vestager in diesem Verfahren eingeschlagene Richtung werde von ihm unterstützt. 2010 hatten mehrere nationale Wettbewerbsbehörden – darunter auch das Bundeskartellamt – sich entschieden, verschiedene Beschwerden gegen Google an die Europäische Kommission abzugeben, um die grenzübergreifenden Fragestellungen in einem Verfahren zu bündeln. Dieses Verfahren ist derzeit noch anhängig.