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Ausnahmezustand in der Türkei

Verfassungsrechtliche Befugnisse und Schranken

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Nach dem gescheiterten Putschversuch in der Türkei hat Präsident Recep Tayyip Erdogan für drei Monate den Ausnahmezustand verhängt. Während des Ausnahmezustands kann er Dekrete mit Gesetzeskraft erlassen. Grundrechte können eingeschränkt oder ausgesetzt, von Verfassungsgarantien kann abgewichen werden. Die türkische Verfassung sieht aber auch Schranken vor.

Voraussetzungen für Erklärung des Ausnahmezustands

Die türkische Verfassung gibt dem Kabinett unter Vorsitz des Staatspräsidenten das Recht, nach Beratungen mit dem Nationalen Sicherheitsrat den Ausnahmezustand zu verhängen. Auslöser können nach Artikel 120 "weit verbreitete Gewaltakte zur Zerstörung der freiheitlich-demokratischen Ordnung" oder ein "gravierender Verfall der öffentlichen Ordnung" sein. Das Kabinett kann den Ausnahmezustand im ganzen Land oder in Teilen davon für maximal sechs Monate verhängen. Der Beschluss muss im Amtsblatt veröffentlicht und ans Parlament übermittelt werden. Das Parlament kann die Dauer des Ausnahmezustands verändern, ihn aufheben oder ihn auf Bitte des Kabinetts um je vier Monate verlängern.

Befugnisse im Ausnahmezustand

Während des Ausnahmezustands kann das Kabinett unter Vorsitz des Präsidenten Dekrete mit Gesetzeskraft erlassen. Diese Erlasse werden zunächst im Amtsblatt veröffentlicht und am selben Tag dem Parlament zur Zustimmung vorgelegt. Gegen die Dekrete kann nicht vor dem Verfassungsgericht vorgegangen werden. Nach Artikel 15 können Grundrechte eingeschränkt oder ausgesetzt werden. Auch dürfen Maßnahmen ergriffen werden, die von den Garantien in der Verfassung abweichen.

Schranken im Ausnahmezustand

Voraussetzung ist allerdings, dass Verpflichtungen nach internationalem Recht nicht verletzt werden. Unverletzlich bleibt (außer bei rechtmäßigen Kriegshandlungen) das Recht auf Leben. Niemand darf zudem gezwungen werden, seine Religionszugehörigkeit, sein Gewissen, seine Gedanken oder seine Meinung zu offenbaren, oder deswegen bestraft werden. Strafen dürfen nicht rückwirkend verhängt werden. Auch im Ausnahmezustand gilt die Unschuldsvermutung: Niemand ist schuldig, bevor ein Gericht ihn nicht verurteilt hat.