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Werbung für Adipositastherapie

Kostenlose Beratung hat ihren Preis

Ein Mann im Kittel und einem Stethoskop über den Schultern erklärt einem anderen etwas.
Kostenlose Erstberatung verstößt gegen HWG © Pcess609 / Adobe Stock

Wer Magenverkleinerungen anbietet und mit kostenloser ärztlicher Beratung lockt, überschreitet eine Grenze. Das OLG Frankfurt a.M. stuft die Gratisberatung als verbotene Werbegabe nach dem Heilmittelwerbegesetz ein.

Das OLG Frankfurt am Main hat entschieden, dass eine Online-Plattform nicht mit kostenloser ärztlicher Beratung für Adipositasbehandlungen werben darf. Die Richterinnen und Richter des 6. Zivilsenats stuften das Angebot als verbotene Zuwendung nach § 7 Abs. 1 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) ein. Sie gaben damit einer Konkurrentin recht, die gegen die Werbung vorgegangen war (Urteil vom 03.09.2026 – 6 U 60/26). Das LG Frankfurt a.M. hatte den Eilantrag noch zurückgewiesen.

Beide Unternehmen vermarkten medizinische Leistungen rund um Adipositas – darunter Magenverkleinerungen und andere Verfahren zur Gewichtsreduktion. Die unterlegene Plattform hatte auf ihrer Internetseite eine "100% kostenfreie Beratung" beworben und dabei auf "Gewichtsspezialistinnen und -spezialisten" verwiesen, die zu "Behandlungsmöglichkeiten" beraten würden.

Gratis ja, aber nicht vom Arzt

Der Wettbewerbssenat sah darin ein klares Signal an die Kundschaft. Wer Behandlungen wie minimalinvasive Mageneingriffe anbiete und mit Spezialistenberatung werbe, erwecke den Eindruck einer ärztlichen Leistung. Solche Eingriffe seien Ärzten vorbehalten, eine bloße Ernährungsberatung oder kosmetische Auskunft komme bei diesem Leistungsspektrum aus Verbrauchersicht nicht in Betracht. Der Verkehr erwarte schlicht die Beratung durch den behandelnden Arzt.

Genau darin liegt nach Auffassung des Senats der Verstoß. Eine kostenlose ärztliche Beratung im Zusammenhang mit der Bewerbung medizinischer Behandlungen sei eine geldwerte Vergünstigung – und damit eine nach § 7 Abs. 1 HWG verbotene Zuwendung.

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Gesetzgeber hat sich verschrieben

Die Plattform berief sich auf eine Ausnahme aus § 7 Abs. 1 Nr. 4 HWG. Diese erlaubt Zuwendungen, die "in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen bestehen". Der Senat ließ das Argument allerdings nicht gelten. Richtig gelesen müsse die Norm verlangen, dass es sich bei den Auskünften um eine bloße Nebenleistung – eine Zugabe – handele. Aus der Gesetzeshistorie ergebe sich, dass dem Gesetzgeber bei der Formulierung ein Redaktionsfehler unterlaufen sei. Die hier beworbene ärztliche Beratung sei keine Nebenleistung, sondern eine eigenständige Hauptleistung und falle deshalb nicht unter die Ausnahme.

Die im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar. In einem möglichen Hauptsacheverfahren könnte das Gericht allerdings zu einem anderen Ergebnis kommen.