Warum waren wir nochmal gegen die Todesstrafe?

Zitiervorschlag
Prof. Dr. Charlotte Schmitt-Leonardy: Warum waren wir nochmal gegen die Todesstrafe?. beck-aktuell, 15.10.2026 (abgerufen am: 16.10.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/207841)
Die in den USA zum Tode verurteilte Christa Pike überlebte ihre geplante Hinrichtung. Für Charlotte Schmitt-Leonardy zeigt der Fall exemplarisch, warum die Todesstrafe weder kriminalpolitisch noch rechtsstaatlich zu rechtfertigen ist.
Christa Pike überlebte am 30. September 2026 in Tennessee den Versuch, sie mit einer Giftspritze hinzurichten. Die Beschreibung als "kafkaesk" scheint keine Übertreibung zu sein, wenn staatlich herbeigerufene Ärzte um das Leben einer Frau kämpfen, die der Staat wenige Minuten zuvor töten wollte.
Dieser aktuelle Fall ist nicht nur deshalb bedeutsam, weil er in außergewöhnlichem Maße den achten Zusatzartikel der amerikanischen Verfassung betrifft, wonach “cruel and unusual punishments” verboten sind, also auch eine Kriminalstrafe nicht grausam sein darf. Pikes Fall ist besonders bedeutsam, weil die Todesstrafe immer ein Scheitern ist, auch wenn sie technisch gelingt. Sie leistet für die Bekämpfung von Verbrechen nichts, was nicht andere Strafen ebenso gut leisten – und sie richtet tiefgreifenden Schaden im normativen und gesellschaftlichen Gefüge an.
Die Errungenschaft und ihre Gegner
Für deutsche Juristinnen und Juristen kann sich die eigene Haltung zur Todesstrafe nicht in den vier Worten von Art. 102 GG erschöpfen. "Die Todesstrafe ist abgeschafft" ist die Formulierung einer Errungenschaft – ebendiese ist auf eine politische und juristische Öffentlichkeit angewiesen, die ihre Gründe immer wieder zu rekonstruieren vermag.
Zwar scheint auf den ersten Blick die US-Realität weit entfernt von der europäischen Lebenswirklichkeit. Der Europarat und die EU haben noch vor wenigen Tagen die Todesstrafe in einer gemeinsamen Erklärung "in allen Fällen und unter allen Umständen kategorisch" abgelehnt. Selbst die jüngsten Zahlen zur Hinrichtungspraxis geben keinen Anlass, von einem einheitlichen internationalen Trend hin zu "mehr Todesstrafe" zu sprechen.
Auch normativ ist die Abschaffung der Todesstrafe in Europa mehrfach abgesichert: Art. 2 Abs. 2 der EU-Grundrechtecharta verbietet eine Verurteilung und Hinrichtung und auch das von Deutschland ratifizierte EMRK-Zusatzprotokoll Nr. 13 sichert die vollständige Abschaffung. Selbst bei einem Austritt aus EU und EMRK stünde einer Wiedereinführung in Deutschland nach zutreffender Auffassung die Ewigkeitsklausel in Art. 79 Abs. 3 GG entgegen, weil die Todesstrafe mit Menschenwürde und Rechtsstaatsprinzip unvereinbar ist.
Doch auf den zweiten Blick könnte dieser Konsens weniger stabil sein, als seine deutsche Verfassungsfestigkeit vermuten lässt. Nicht selten führen schockierende Taten – zumal an Kindern – dazu, dass Teile der Bevölkerung von ihrer vermeintlich gefestigten Haltung gegen die Todesstrafe abrücken.
Das passiert nicht nur Laien. Auch die Befragungen eines renommierten Kriminologen an einer Bayerischen Universität wiesen 2014 eine starke Befürwortung (32%) der Todesstrafe unter jungen Juristinnen und Juristen aus. Populistische Akteure greifen solche Stimmungen auf, verdichten sie zu einer Forderung nach "wirksamer Abschreckung" und spielen sie als angeblich verbotene Wahrheit in die öffentliche Debatte zurück.
Seit Langem gehört die Todesstrafe daher wieder zum Repertoire autoritärer Politik: Viktor Orbán forderte 2015 eine europäische Debatte über ihre Wiedereinführung. Recep Tayyip Erdoğan und Marine Le Pen erhoben die Forderung 2017 und fanden dafür erheblichen Zuspruch. In Deutschland war es 2018 der damalige AfD-Abgeordnete Thomas Seitz, der eine Änderung von Art. 102 GG für diskussionsfähig erklärte. Es wäre fahrlässig, solche Äußerungen als bloßes Stammtischgerede abzutun. Sie werden vielerorts gerade als Befreiung von angeblichen Denkverboten gebilligt – und verlangen deshalb auch dann eine sachliche Antwort, wenn ein rationaler Diskurs unwahrscheinlich erscheint.
Drei Verteidigungen, die nicht tragen
Ein verbreiteter Grund für die Todesstrafe ist die generalpräventive Idee der Abschreckung – und das wirkt zunächst plausibel: Wenn die härteste Strafe nicht abschreckt, was dann? Doch Intuition ersetzt keinen Nachweis dafür, dass die Todesstrafe gegenüber weniger eingriffsintensiven Sanktionen tatsächlich einen zusätzlichen Effekt hat.
Empirische Forschungen deuten vielmehr in eine andere Richtung: In seinem Bericht von 2012 kam das US-amerikanische National Research Council zu dem Ergebnis, dass die vorhandenen Studien keine belastbare Aussage darüber erlauben, ob die Todesstrafe bei Tötungsdelikten stärker abschreckt als eine lange Freiheitsstrafe. Zudem passt die Vorstellung eines kalkulierenden Täters nur begrenzt auf spontane, affektive, suchtbedingte oder beziehungsbezogene Taten. Die generalpräventive Strategie lässt sich daher nicht sinnvoll auf die abstrakte Höhe der Strafdrohung verkürzen. Entscheidend sind – wie wir aus der kriminologischen Forschung wissen – eher die Entdeckungs- und Verurteilungswahrscheinlichkeit, die Tatkonstellation und die Wechselwirkung mit weiteren Faktoren. Schließlich ist auch die sog. "brutalization hypothesis" zu berücksichtigen, nach der die Todesstrafe eher dazu beiträgt, das Tötungstabu zu durchbrechen, denn zu dessen Bekräftigung.
Einige argumentieren utilitaristisch – man könnte auch sagen zynisch – und finden eine jahrzehntelange Unterbringung schlimmster Straftäterinnen und Straftäter "auf Kosten der Gesellschaft" unangemessen. Doch das Argument der "kostengünstigeren Beseitigung" eines Mörders überzeugt auch dann nicht, wenn man die Kriterien seiner Befürworter anlegt: Vielmehr folgt aus langjährigen Kostenanalysen der US-amerikanischen Hinrichtungspraxis, dass die Kosten bis zur Vollstreckung der Todesstrafe pro Verurteiltem wesentlich höher sind als die Kosten für eine lebenslange Haft. Das liegt daran, dass Kosten für – im Hinblick auf die Unabänderlichkeit dieser Strafe zwingend notwendige – Berufungsverfahren, angemessene Verteidigung sowie spezielle Haftbedingungen gegen Ende der Verwahrung zur Verhinderung eines der Todesstrafe vorgreifenden Suizids mit einberechnet werden müssen.
Ohne Empirie kommen bekanntlich die absoluten Straftheorien aus und so verwundert es nicht, dass eine tradierte philosophische Verteidigung der Todesstrafe mit der Idee der Vergeltung erfolgt. Kant formulierte sie in ihrer kompromisslosen Gestalt: Wer gemordet habe, müsse sterben – ein Ersatz könne der Gerechtigkeit nicht genügen. Das klingt nicht nur für diejenigen plausibel, die das Talionsprinzip aus religiösen Texten kennen, sondern auch für Präventionsskeptiker, die eine Antwort auf schwerstes Unrecht – auch um des Opfers Willen – von Zweckmäßigkeitsüberlegungen freihalten wollen.
Aber aus der Schwere einer Tat folgt noch nicht, dass nur eine gleichartige staatliche Reaktion als Strafe gerecht sein kann. Retributive Theorien verlangen auch im Übrigen nicht generell, dass der Staat der Täterin oder dem Täter exakt dasselbe zufügt, was diese ihren Opfern angetan haben. Die Strafe soll dem Unrecht entsprechen – doch warum muss diese Entsprechung im Fall des Mordes in der Wiederholung des Tötens bestehen? Die Behauptung, nur der Tod stelle die Gleichheit wieder her, setzt also voraus, was sie beweisen müsste: dass Gleichwertigkeit nur als Gleichartigkeit denkbar sei. Das ist keineswegs zwingend.
Drei Gegenargumente, die sich lohnen
Kants Zeitgenosse Beccaria sah die Welt anders und formulierte einen Einwand gegen die Todesstrafe, der auch heute noch nützlich ist: Niemand kann im hypothetischen Gesellschaftsvertrag über sein Leben so verfügen, dass er es als politische Ressource abtritt, damit der Staat es später zur Abschreckung oder Vergeltung vernichtet. Das Leben ist als Gegenstand staatlicher Repression nicht disponibel. Man mag am Konzept des Gesellschaftsvertrags zweifeln, aber der Gedanke trifft etwas Wesentliches: Der Staat, der tötet, behandelt das Leben nicht mehr als unantastbare Grenze, sondern als Mittel der Ordnung.
Das älteste und härteste Argument gegen die Todesstrafe ist nicht moralisch, sondern pragmatisch: Der Staat irrt. Strafverfahren sind auf Korrektur angelegt, weil Tatsachenfeststellung, Beweiswürdigung und rechtliche Bewertung irrtumsanfällig sind. Dass Justizirrtümer auch im Bereich schwerster und zu Todesstrafen führenden Delikten unvermeidbar sind, belegen Studien seit langer Zeit, insbesondere solche aus den USA. Nach plausiblen Schätzungen sind 4,1% der zum Tode verurteilten Häftlinge in den USA unschuldig. Und wenn der Staat irrt und tötet, macht er aus einem Justizirrtum einen Justizmord. So einfach und inakzeptabel ist das.
Doch auch, wenn der Staat nicht irrt – ist er im Irrtum. Die Todesstrafe behauptet, eine notwendige und rechtsstaatliche Antwort auf schwerstes Unrecht zu sein. Ihre Praxis zeigt etwas anderes: Sie wird selektiv und politisch kontingent vollstreckt. Und auch bei fehlerfreier Rechtsanwendung ist eine staatliche Tötung nicht nur eine Rechtsfolge, sondern ein körperlicher Vorgang – mit allen Schmerzen, Schrecken und Risiken, die eine Vollstreckungspraxis birgt, die erwiesenermaßen nie ein "humanes Töten" darstellte.
Auch wenn nicht jede Hinrichtung qualvoll verläuft, zeigt die Geschichte der Vollstreckung, dass das Versprechen eines kontrollierten, leidensarmen Tötens bislang nicht eingelöst worden ist. Der Fall Christa Pikes ist ein jüngster Beleg dafür, so wie es 2014 schon der Fall Clayton Lockett war, der sich nach der Injektion der Giftspritze 47 Minuten unter Schmerzen wand, bis er schließlich an einem Herzinfarkt starb. Dass staatliches Töten nicht human sein kann, liegt seit Beginn der Todesstrafe nahe – hinter jedem Protokoll wartet der Moment, in dem die Maschinerie versagt und das Unmenschliche sichtbar wird.
Was bleibt – wo auch immer man steht
Selbst wer die straftheoretischen Argumente anders beurteilt oder die Praxis der Todesstrafe für verbesserbar hält, wird an einem Punkt nicht vorbeikommen: Ein Staat, der die Todesstrafe als Sanktion bereithält, desavouiert sich selbst aus zwei Gründen. Zum einen, weil ein Staat, der zur Durchsetzung des Tötungsverbots tötet, sich schon grundsätzlich in einen tiefen Selbstwiderspruch setzt.
Zum anderen, weil diese Strafe letztlich über das Töten hinausgeht: Die Todesstrafe verbindet, wie Camus eindrücklich beschreibt, den Tod "mit einer Organisation, die für sich allein eine Quelle seelischen, den Tod an Schrecken weit übertreffenden Leidens darstellt." Dem Verurteilten wird angekündigt, dass er sterben wird. Er wird über die Umstände und den konkreten Zeitpunkt seines Todes in Kenntnis gesetzt und dann in eine Zelle gesperrt, um ihn darauf warten zu lassen. Was würden wir über einen Menschen denken, der das tut?
Zitiervorschlag
Prof. Dr. Charlotte Schmitt-Leonardy: Warum waren wir nochmal gegen die Todesstrafe?. beck-aktuell, 15.10.2026 (abgerufen am: 16.10.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/207841)



