Wie BGH-Richter den Gesetzgeber kritisieren

Zitiervorschlag
Dr. Michael Selk: Wie BGH-Richter den Gesetzgeber kritisieren. beck-aktuell, 05.06.2026 (abgerufen am: 05.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/199326)
Amtierende Bundesrichter kritisierten Reformpläne der Regierung. Die tat einen BGH-Senat als "andere Ansicht" ab. Nun melden sich zwei Senatsvorsitzende zu Wort. Statt Popcorn nimmt Michael Selk lieber Neues zur Vermutungswirkung von DIN-Normen mit.
Man stelle sich vor, der Bundesgesetzgeber plante die Abschaffung des Mietendeckels. Die Regierungsparteien wären sich schon im Koalitionsvertrag einig und bereiteten das durch Referentenentwürfe vor. "Wir schaffen den Mietendeckel ab!" Allerdings gäbe es leider gar keinen Mietendeckel – auch nicht auf Bundesebene.
So ähnlich fühlt es sich an, wenn Baurechtler seit einigen Jahren ambitionierte Ansätze des BMJ (je nach Legislaturperiode mit oder ohne V) lesen, wo sich – zuletzt im Koalitionsvertrag der jetzigen Koalition unter Rn. 730 ff. – Sätze finden wie "Das Abweichen von den anerkannten Regeln der Technik stellt künftig keinen Mangel mehr da." Darauf baut auch das Eckpunktepapier von BMJV und BMWSB auf, in dem es heißt, dass die Rechtsprechung teilweise davon ausgehe, "dass insbesondere DIN-Normen eine Vermutungswirkung zukommt, anerkannte Regeln der Technik abzubilden."
Diese Sätze sind, wenn nicht gar falsch, so doch zumindest höchst missverständlich. Schon jetzt stellt es regelmäßig keinen Baumangel dar, wenn der Ersteller von den anerkannten Regeln der Technik abweicht. Dies entspricht jedenfalls der ständigen Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des BGH, der für das private Baurecht zuständig ist.
Vielmehr können DIN-Normen die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben; sie müssen es aber nicht. Auch ein Werk, das zwar die anerkannten Regeln der Technik einhält, kann mangelhaft sein, wenn es nämlich trotzdem nicht funktionstauglich und zweckentsprechend ist.
VII. Zivilsenat: Pläne "verkennen Mangelbegriff grundlegend"
Wenn amtierende Bundesrichterinnen und -richter zu Ideen des Gesetzgebers Stellung beziehen, darf man das als bemerkenswert bezeichnen. So geschah es erstmals zum ersten Referentenentwurf der Vorgängerregierung, der eine solche Regelung ebenfalls vorsah. Mitglieder des VII. Zivilsenats kritisierten ihn in der Zeitschrift Baurecht (2024, 1725) höchst kritisch.
Der erste Entwurf des § 650a Abs. 3 BGB-E sah eine Regelung vor, in der für sicherheitsrelevante Normen eine gesetzliche Vermutung geschaffen werden sollte, dass diese zu den anerkannten Regeln der Technik gehören würden. Für Komfort- und Ausstattungsmerkmale wurde umgekehrt vermutet, dass diese keine anerkannten Regeln der Technik abbilden sollen.
Die Mitglieder des VII. Zivilsenats schrieben, der Gesetzentwurf sei abzulehnen. "Der Mangelbegriff des Werkvertragsrechts" werde "grundlegend verkannt", eine Bindung der Gerichte an sicherheitsrelevante Normungen sei mit dem Demokratieprinzip nicht zu vereinbaren. Fazit seinerzeit: "Der Gesetzesentwurf sieht dagegen in einem Schnellverfahren ohne hinreichende fachkundige Begleitung tiefgreifende Änderungen des Bauvertragsrechts vor, ohne deren Wirkungen durchdacht zu haben."
Meinungsverschiedenheiten beim BGH
Will also der Gesetzgeber nun weiterhin etwas ändern, was gar nicht existiert? Folgt man der Linie des VII. Zivilsenats, ist das der Fall.
Ganz so einfach ist es aber nicht. Der für das Sachen- und Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat hat in der Vergangenheit in jedenfalls zwei Entscheidungen Formulierungen geprägt, die zumindest in der Literatur als vom VII. Zivilsenat abweichende Auffassungen verstanden worden sind. In einem Urteil aus dem Jahr 2013 (Az. V ZR 182/12) führte der Senat aus, dass DIN-Normen die widerlegliche Vermutung in sich trügen, den Stand der Technik wiederzugeben. Noch 2025 hat der V. Zivilsenat dies in einem Leitsatz wiederholt.
In der Literatur führte das zu nachvollziehbarer Verwirrung. Was gilt denn nun, wem folgt man – dem VII. oder dem V. Zivilsenat? Und kommt es darauf an, ob es sich um eine rein baurechtliche Frage handelt oder um eine mit wohnungseigentumsrechtlichem Einschlag? Wie ist das Verhältnis der Rechtsprechung beider Senate zueinander?
Ist es wirklich so, dass der V. Zivilsenat gegenüber dem VII. Senat "führt", wie die Bundesregierung es im Eckpunktepapier suggeriert? Dort nämlich folgt der Normgeber – auch in der Begründung des Papiers – der Auffassung des V. Senats; den VII. Zivilsenat tut er quasi nebenbei als "andere Ansicht" ab.
BGH: BMJV-Darstellung "eigenwillig"
Womöglich war es diese Abkanzelung der Ansicht des VII. Zivilsenats als "a.A.", die in Karlsruhe Anlass zu einem gemeinsamen Aufsatz der Vorsitzenden beider Zivilsenate gab. Dieser ist in der Zeitschrift Baurecht (2026, 1109) veröffentlicht worden: Bettina Brückner, seit 2022 Vorsitzende des für das WEG-Recht zuständigen V. Zivilsenats, und Rüdiger Pamp, der dem VII. Zivilsenat seit 2018 vorsteht, setzen sich, offensichtlich irritiert, mit dem Eckpunktepapier auseinander.
Die Zusammenstellung von Rechtsprechungsnachweisen, in denen der VII. Zivilsenat als "a.A." abgetan wird, mute "eigenwillig" an. Man weise der Rechtsprechung des für das Baurecht zuständigen VII. Senats durch diese Darstellungsweise den "Charakter einer Art Mindermeinung" zu, so Brückner und Pamp.
Im Befund komme eine "unbedachte Vermengung" der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Bau(vertrags)recht mit derjenigen zum Grundstücks- bzw. Wohnungseigentumsrecht zum Ausdruck. Verglichen mit üblicher juristischer Diktion, insbesondere im Verhältnis zwischen Legislative und Judikative, lassen diese Zeilen durchaus Verärgerung erkennen.
Harmoniebedürfnis rules
Der BGH wäre aber nicht der BGH, wenn man die Ungeschicklichkeiten der Bundesregierung nicht zum Anlass nähme, auch sachlich Stellung zu nehmen.
Brückner und Pamp betonen, dass der V. Zivilsenat sich grundsätzlich gar nicht mit der Übernahme bauvertraglicher Herstellungspflichten befassen müsse, sondern DIN-Normen "allenfalls am Rande" streife. Es gehe, anders als im privaten Baurecht vor dem VII. Zivilsenat, beim V. Senat regelmäßig um Rechte und Pflichten aus gesetzlichen, nicht aber vertraglichen Schuldverhältnissen. Insofern gebe es, so die beiden Vorsitzenden in ihrem Aufsatz, zwischen dem Bauvertragsrecht und etwa dem Sachenrecht schon erhebliche Unterschiede.
Für alle, die seit Jahren diese offensichtliche Diskrepanz zwischen beiden Senaten mitverfolgt haben, ist dieser Teil des insgesamt bemerkenswerten Aufsatzes der spannendste: Wenn der V. Senat im Kontext von Sanierungen ausgeführt habe, DIN-Normen trügen die (widerlegliche) Vermutung in sich, den Stand der Technik wiederzugeben, so sei dies "bei passendem Anlass kritisch zu überdenken", schreiben die Vorsitzenden der Senate.
Das ist angesichts des Wortlautes in den seinerzeitigen Formulierungen und der damaligen Hervorhebung der Vermutungswirkung der DIN-Normen in den Urteilen des V. Zivilsenates von 2013 und 2025 sicherlich auch sehr sinnvoll. Ob also die Linie des V. Senats für die gesetzlichen Schuldverhältnisse so bleibt, muss man abwarten.
Die nächsten Monate und Jahre werden zeigen, ob entsprechende Themen den Senat in Revisionen oder Nichtzulassungsbeschwerden erreichen. Anlass für eine Vorlage an den Großen Senat gem. § 132 GVG gibt es nach diesen Ausführungen jedenfalls nicht. Ob diese Ausführungen Anlass für den Gesetzgeber sind, das Gebäudetyp-E-Gesetz zu überarbeiten, wird der weitere Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zeigen.
Rechtsanwalt Dr. Michael Selk ist Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Bau- und Architektenrecht sowie Strafrecht in Hamburg.
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Dr. Michael Selk: Wie BGH-Richter den Gesetzgeber kritisieren. beck-aktuell, 05.06.2026 (abgerufen am: 05.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/199326)



