Menschenwürde – biometrisiert

Zitiervorschlag
Prof. Dr. Christoph Degenhart: Menschenwürde – biometrisiert. beck-aktuell, 08.06.2026 (abgerufen am: 08.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/199371)
„Inzwischen scheint man sich an den Gedanken gewöhnt zu haben, dass mit den mittlerweile entwickelten technischen Möglichkeiten auch deren grenzenloser Einsatz hinzunehmen ist.“
Das eindrucksvolle Sondervotum der Richterinnen Jaeger und Hohmann-Dennhardt zum Urteil des BVerfG zum „Großen Lauschangriff“ vom 3.3.2004 (NJW 2004, 999) hat nach zwei Jahrzehnten nichts an Aktualität eingebüßt. Die „technischen Möglichkeiten“ vor allem der Biometrie im Zusammenspiel mit KI bezeichnen eine weitere Eskalationsstufe im Spannungsfeld von Freiheit und Sicherheit. So findet sich der „automatisierte biometrische Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet“ sowohl in einem § 98d StPO-E als auch in einem § 9a BKAG-E sowie in Entwürfen zu Polizeigesetzen der Länder. Zur Erforschung des Sachverhalts, zur Identitätsfeststellung oder zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten oder auch eines Zeugen dürfen hiernach biometrische Daten aus einem Strafverfahren mit im Internet öffentlich zugänglichen biometrischen Daten mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung abgeglichen werden, vor allem im Wege der biometrischen Gesichtserkennung. Ungeachtet aller vorgesehenen Sicherungen wie der Beschränkung auf schwere Straftaten oder erhebliche Gefahren bedroht der flächendeckende Zugriff auf öffentlich zugängliche Daten ebenso wie die automatisierte Datenauswertung nach § 98e StPO-E Persönlichkeitsrechte wie das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Denn wer immer auch jemals, beabsichtigt oder unbeabsichtigt, im Internet, das bekanntlich nichts vergisst, zu erkennen war, kann zum Objekt staatlicher Überwachung und Fahndung werden, ohne hiervon Kenntnis zu erlangen. Bereits mit Erfassung und Auswertung der Daten wird in Persönlichkeitsrechte eingegriffen, dies in durchaus intensiver Weise, legt man, abgesehen von Fehler- und Missbrauchsanfälligkeiten, die gesicherten Maßstäbe der Streubreite und der verdeckten Vornahme zugrunde.
Nicht nur die Gefährdung von Freiheitsrechten durch einen wenn auch nicht grenzenlosen, so doch Grenzen verschiebenden Einsatz der technischen Möglichkeiten ist es, der an die Mahnung der dissentierenden Verfassungsrichterinnen denken lässt, es sind auch die technischen Möglichkeiten insbesondere der biometrischen Gesichtserkennung selbst, die das Votum des Verfassungsrechts herausfordern. Höchster Verfassungswert ist die Würde des Menschen, Art. 1 GG. Dass sie im rechtspolitischen und verfassungsrechtlichen Tagesgeschäft häufig in kleine Münze geschlagen wird, darf den Blick auf ernsthafte Bedrohung nicht verstellen. Je mehr die Anwendung biometrischer Methoden dazu führt, dass die Person des Individuums in bloße biometrische Daten zerlegt, auf sogenannte Templates als Objekt von Erkennungssoftware und automatisierter Datenauswertung reduziert wird, desto mehr wird sie mit zunehmender Unentrinnbarkeit biometrischer Überwachung zum Objekt informationeller staatlicher Begierde. Eben dies will Art. 1 GG verhindern.
Dieser Text stammt aus Heft 23/2026 der NJW. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.
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Prof. Dr. Christoph Degenhart: Menschenwürde – biometrisiert. beck-aktuell, 08.06.2026 (abgerufen am: 08.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/199371)



