Materialschlacht

Zitiervorschlag
Dr. Monika Spiekermann: Materialschlacht. beck-aktuell, 14.09.2026 (abgerufen am: 14.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/205691)
Immer wieder und immer öfter hört man aus den Reihen der Justiz, dass man überlastet und am Limit sei. Es fehle an allem: an qualifiziertem Personal und Nachwuchs, die Ausstattung sei von vorgestern, in so mancher Gerichtsbibliothek soll der führende BGB-Kommentar immer noch Palandt heißen.
Der eine oder andere Gerichtspräsident überlegt mittlerweile sogar ernsthaft, ob sich mit gelegentlichen Lost-Places-Führungen durchs marode Gemäuer vielleicht etwas Geld in die notorisch klamme Justizkasse spülen lässt. Kein Wunder, dass es mit dem Justizstandort Deutschland den Bach runtergeht, Verfahren immer länger dauern und der juristische Nachwuchs lieber Richtung Großkanzlei abbiegt. Zumal dort die Chancen deutlich besser stehen, sich eine goldene Nase zu verdienen. Aber jetzt mal ehrlich, liebe Richterinnen und Richter, sind manche Probleme nicht auch ein wenig hausgemacht? Natürlich kann man aufs Abfassen der Urteilsgründe ganz viel Liebe und noch mehr Zeit verschwenden, pardon, verwenden. Der Oberstaatsanwalt weiß es sicherlich zu schätzen, wenn Sie einen Schwank aus dem Ermittlungsverfahren einbauen; außerdem hat dann auch die nächste Instanz was zu lachen. Und wenn man dem Angeklagten detailverliebt darlegt, weshalb man ihn trotz aller Mühen der Verteidigung unter Ausschöpfung des Strafrahmens künftig lieber hinter Gittern sieht, könnte das die Akzeptanz des Richterspruchs deutlich erhöhen. Keine Frage, für ein sorgfältig begründetes Urteil spricht Vieles. Man kann es aber auch übertreiben (BGH Beschl. v. 11.8.2026 – 5 StR 226/26).
Der Angeklagte in dem Fall war vom LG unter anderem wegen bandenmäßigem Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt worden. Statt in dem Verfahren lange rumzumachen, hatte er sich geständig eingelassen. Trotzdem hielt das Geständnis die Kammer nicht davon ab, in den Urteilsgründen eine Schleife von Pontius bis Pilatus zu drehen und vom Hölzchen aufs Stöckchen zu kommen. Ganze 295 Seiten stark war das Konvolut, so manche Doktorarbeit kommt da schneller auf den Punkt, und rund 200 Seiten davon widmeten sich in aller Ausführlichkeit der überwiegend geständigen Einlassung des Angeklagten. So viel Sorgfalt zahlt sich natürlich aus. Denn die Revision des Angeklagten verwarf der BGH mit einem knapp gehaltenen Dreizeiler als offensichtlich unbegründet. Deutlich mehr musste sich hingegen das LG anhören. Denn die Materialschlacht wertete der BGH im konkreten Fall nicht als Indiz für ein Höchstmaß an richterlicher Sorgfalt, sondern für die Unfähigkeit, die Spreu vom Weizen zu trennen, sowie für einen fast schon sträflichen Umgang mit den knappen Ressourcen der Strafjustiz. Zudem könne nicht nur ein Zuwenig, sondern ein Zuviel ein Urteil zu Fall bringen. Und was das für die notorisch überlastete Strafjustiz bedeutet, mag man sich nicht ausmalen (die Entscheidung ist im Volltext abrufbar unter BeckRS 2026, 20261).
Dieser Text stammt aus Heft 37/2026 der NJW. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.
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Dr. Monika Spiekermann: Materialschlacht. beck-aktuell, 14.09.2026 (abgerufen am: 14.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/205691)


