Wie sehr darf man abschreiben?

Zitiervorschlag
Prof. Dr. Roland Schimmel: Wie sehr darf man abschreiben?. beck-aktuell, 15.07.2021 (abgerufen am: 15.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/10671)
Eine Völkerrechtlerin schreibt ihr erstes Buch; sie hat wenig Zeit, weil sie für ein politisches Wahlamt kandidiert, also hilft ihr ein Ghostwriter. Trotzdem enthält der Text inhaltliche Ungenauigkeiten insbesondere historischer Art (dazu Zenthöfer, Cicero online v. 1.7. 2021). Die bleiben in übersichtlichen Grenzen und dürften keinen Sachmangel begründen; wenn doch, wird so bald die Erheblichkeitsschwelle des § 323 V 2 BGB noch nicht erreicht sein. Zum Problem werden vielmehr ungekennzeichnete Textparallelen, wie so oft.
Doch selbst wenn man die Erwartungen niedrig ansetzt, bleibt ein Nachgeschmack. Ein Text, der als Referat in der gymnasialen Oberstufe nicht durchginge, ist schwerlich geeignet, den Eindruck von Akribie und Professionalität zu erwecken, den man als Bewerberin um ein Wahlamt gern vermitteln möchte. Aus solchem Anlass werden Plagiatsfragen in Blogs und Kommentarspalten diskutiert – dass aber außer Politikern womöglich auch Wissenschaftler plagiieren, kommt wenig zur Sprache. Gerade für juristische Texte wäre Diskussionsbedarf: Wie sehr darf ein Lehrbuch-, Handbuch-, Kommentarverfasser vom anderen abschreiben? Derlei Fragen werden gelegentlich in Rezensionen aufgeworfen und gehen dann leicht einmal vor Gericht. Fachöffentlich erörtert werden sie kaum. Schade.
Zitiervorschlag
Prof. Dr. Roland Schimmel: Wie sehr darf man abschreiben?. beck-aktuell, 15.07.2021 (abgerufen am: 15.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/10671)



