Vergessen, aber nicht herrenlos

Zitiervorschlag
Prof. Dr. Andreas Walter, LL.M.: Vergessen, aber nicht herrenlos. beck-aktuell, 18.06.2026 (abgerufen am: 18.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/200161)
Was tun mit Konten, an die niemand mehr denkt? Laut dem Koalitionsvertrag soll das Geld sozialen Zwecken dienen. In seinem Editorial sieht Prof. Dr. Andreas Walter die Koalition auf dem richtigen Weg. Sie müsse aber auch das Eigentumsrecht schützen und die Belastung der Institute honorieren.
Zwischen zwei und neun Milliarden Euro liegen nach gängigen Schätzungen auf sogenannten nachrichtenlosen Konten in Deutschland – Guthaben, bei denen der Kontakt zwischen Institut und Berechtigtem abgerissen ist. Der Koalitionsvertrag 2025 greift das Thema auf: Diese Mittel sollen über einen revolvierenden Fonds soziale Innovationen fördern (S. 79, Zeile 2562 f.). Eine gesetzliche Regelung steht weiterhin aus.
Dieser Grundgedanke hat seinen Reiz. Andere Rechtsordnungen – beispielsweise Japan, Kanada, das Vereinigte Königreich – zeigen seit Jahren, dass sich nicht beanspruchte Guthaben dem Gemeinwohl zuführen lassen, ohne dass jemand enteignet wird. Interessant ist er auch deshalb, weil die heutige Lage selbst für die Institute unbefriedigend ist: Mangels Auszahlungsverlangens läuft die Verjährung gar nicht erst an, der Anspruch besteht unbegrenzt fort. Spätestens nach 30 Jahren verlangt die Finanzverwaltung gleichwohl die gewinnerhöhende Ausbuchung – versteuert wird also eine Verbindlichkeit, die weiterbesteht. Aus der Bilanz verschwindet sie, in einer Schattenbuchhaltung lebt sie als „Bodensatz“ über Jahrzehnte fort, gegen den dauerhaft Vorsorge zu treffen ist. Ein Zustand, der niemandem nützt.
Doch der Begriff „nachrichtenlos“ verdeckt eine erhebliche Heterogenität. Das vergessene Kindersparbuch steht neben Konten, deren Geschichte tief in die dunkelsten Kapitel des vergangenen Jahrhunderts reicht. Wer über diese Gelder verfügt, übernimmt Verantwortung für eine ganze Bandbreite von Schicksalen. Schon das verbietet jede Schlichtlösung nach Schweizer Vorbild, bei der Guthaben dem Staatshaushalt zufallen. Die Ansprüche der Berechtigten und ihrer Erben müssen unangetastet bleiben – gefordert durch Art. 14 GG, und ein Gebot des Anstands.
Mehr Aufmerksamkeit als bisher verdient die Belastung der Institute. Melde-, Datenerhebungs- und Übertragungspflichten treten zu einem ohnehin dichten Katalog hinzu – Geldwäscheprävention, Kontenabrufverfahren, automatischer Informationsaustausch, aufsichtsrechtliche Meldepflichten. Vieles erbringen die Banken bereits heute unvergütet, im vermeintlich öffentlichen Interesse. Irgendwann ist die Grenze zum Sonderopfer erreicht. Eine angemessene Vergütung für Meldung und Übertragung ist daher kein Entgegenkommen, sondern eine Frage der Fairness – und sichert die Qualität der Mitwirkung, auf die das Vorhaben angewiesen ist.
Die Zielstruktur des Koalitionsvertrags weist in die richtige Richtung – sie steht und fällt mit der Sorgfalt, mit der das Fundament gegossen wird.
Dieser Text stammt aus Heft 25/2026 der NJW. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.
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Prof. Dr. Andreas Walter, LL.M.: Vergessen, aber nicht herrenlos. beck-aktuell, 18.06.2026 (abgerufen am: 18.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/200161)


