Kein Jugendstrafrecht für Gefährder?

Zitiervorschlag
Prof. Dr. Hans Kudlich: Kein Jugendstrafrecht für Gefährder?. beck-aktuell, 12.08.2026 (abgerufen am: 12.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/203766)
Kein Jugendstrafrecht für heranwachsende Attentäter? Für Hans Kudlich wären moderate Sonderregeln in diesen nicht alltäglichen Fällen kein Frontalangriff auf das Jugendstrafrecht in seiner Breite.
Das Attentat auf den Berliner CSD hat vor dem Hintergrund der Vorgeschichte des Tatverdächtigen in Teilen der politischen Szene fast reflexartig den Ruf nach einem härteren Durchgreifen laut werden lassen. Exemplarisch ist hier die Forderung, dass für heranwachsende Gefährder der Rückgriff auf das Jugendstrafrecht (generell? zumindest regelmäßig?) unterbleiben soll, so dass diese dann dem Erwachsenenstrafrecht unterfallen und weniger Möglichkeiten haben, einer Freiheitsentziehung zu entgehen. Nicht weniger reflexhaft werden von der politischen Gegenseite, aber auch von Teilen der (Jugend-)Strafrechtswissenschaft, das drohende Ende eines rationalen Strafrechts und eine Abkehr vom Schuldprinzip befürchtet.
De lege lata liegt auf der Hand, dass solche Taten keine typischen „Jugendsünden“ sind. Die h.M. verlangt aber für § 105 I Nr. 1 JGG in Abgrenzung zu Nr. 2 gerade nicht, dass die Taten auch Ausfluss dieses Entwicklungsrückstands sind (wogegen oft gute Gründe sprechen würden). Freilich schließt das nicht notwendig aus, umgekehrt bestimmte Tatszenarien, die eine große Entschlossenheit und längerfristige Planungen voraussetzen, als Indiz gegen ein jugendtypisches Wesen anzusehen.
Könnte und sollte aber de lege ferenda noch weitergegangen werden? Zunächst wird zu Recht darauf hingewiesen, dass der Begriff des „Gefährders“ ein sicherheitsrechtlicher, kein strafrechtlicher ist. Dennoch gibt es Tatbestände – wie etwa § 89a StGB – , die strafrechtlich jedenfalls auszugsweise Verhaltensweisen umschreiben, welche sicherheitsrechtlich für eine Gefährdereigenschaft sprechen könnten. Auch ist das Jugendstrafrecht nicht so weit vom Präventionsgedanken entfernt, wie es mitunter suggeriert wird: So ist nach § 7 JGG ein wichtiger Teil der Maßregeln der Besserung und Sicherung sogar in Verfahren gegen Jugendliche anwendbar. Wird hier der Erziehungsgedanke in Stellung gebracht, muss die Frage erlaubt sein, ob die Erziehungsmethoden, die wir für jugendliche Diebe oder selbst Räuber kennen, wirklich das Mittel der Wahl bei Heranwachsenden sind, von denen auf Grund ideologischer Verblendung massive Gefahren durch schwerste und aufwendig geplante Straften ausgehen.
Natürlich kann man Systemstringenz groß schreiben und deshalb Sonderregeln für bestimmte Delikte ablehnen. Das ist auch rechtspolitisch ein ehrenwertes Anliegen. Aber dennoch wäre es kein Frontalangriff auf das Jugendstrafrecht in seiner Breite der Alltagsfälle, wenn man in extremen und gerade nicht alltäglichen Konstellationen moderate – wir sprechen immerhin nicht von Jugendlichen, sondern „nur“ von einer Nicht-Erstreckung des Jugendstrafrechts auf Personen, die in fast allen anderen Bereichen die vollen Rechte von Erwachsenen haben – Sonderregelungen schafft.
Dieser Text stammt aus Heft 33/2026 der NJW. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.
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Prof. Dr. Hans Kudlich: Kein Jugendstrafrecht für Gefährder?. beck-aktuell, 12.08.2026 (abgerufen am: 12.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/203766)



