Fremdgeldumgang ist Anwaltssache

Zitiervorschlag
Leonora Holling: Fremdgeldumgang ist Anwaltssache. beck-aktuell, 16.07.2026 (abgerufen am: 16.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/202096)
Die BRAK hat die Weichen gestellt, um zukünftig die Kontrolle von Sammelanderkonten in anwaltlicher Hand durchführen zu können. Damit sei der Schutz vor Geldwäsche ohne Verletzung der Schweigepflicht möglich, so Schatzmeisterin Leonora Holling.
Sei es die Auseinandersetzung von differenzierten Versicherungsleistungen, die Abwicklung von Ratenzahlungen oder die Entgegennahme von zurückgezahlten Gerichtskosten seitens der Staatskasse: In all diesen Fällen ist es die Rechtsanwaltschaft, die über ihre Sammelanderkonten die Geldflüsse entgegennimmt und, nach berufsrechtlich vorgegeben Sorgfaltspflichten, bestimmungsgemäß behandelt.
An dieser Praxis wird durch die gesteigerte Prüfungspflicht der Banken im Rahmen des FKAusG und der Anwendung der europäischen Common Reporting Standards (CRS) auf Sammelanderkonten seit Jahren Anstoß genommen. Denn die Rechtsanwaltschaft beruft sich bezüglich der Auskunft über den tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten, ihrem Mandanten, auf die Berufsgeheimnisverpflichtung. Wahr ist: Es ist Rechtsanwälten tatsächlich sowohl berufs- als auch strafrechtlich verwehrt, derartige Auskünfte zu erteilen.
Gleichzeitig hat die Rechtsanwaltschaft das Problem erkannt, dass eine effektive Prüfung des wirtschaftlich Berechtigten auf anwaltlichen Sammelanderkonten unerlässlich ist. Nur so kann Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Steuerhinterziehung verhindert werden. Die Überwachung ihrer Mitglieder nach dem GwG führen die örtlichen Rechtsanwaltskammern bereits seit Jahren bewährt durch. Hieran ist anzuknüpfen.
Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat die erforderlichen Weichen gestellt, mittels eines elektronischen Prüfsystems auch anwaltliche Sammelanderkonten einer entsprechenden Prüfung zu unterziehen. Vorgesehen ist, dass die beteiligten Banken zeitnah alle Transaktionen auf einem anwaltlichen Sammelanderkonto an die BRAK übermitteln. Dort soll durch eine elektronische Kontrolleinheit eine Überprüfung nach den CRS vorgenommen und etwaige verdächtige Transaktionen mittels des beA anonymisiert an die zuständige örtliche Rechtsanwaltskammer gemeldet werden. Diese fordert im Anschluss ihr Mitglied auf, sich zu der Transaktion zu erklären. Der Vorgang entspricht dem aufsichtsrechtlichen Verfahren nach dem GwG, das die Verschwiegenheit des einzelnen Rechtsanwalts wahrt. Gegenüber seiner Kammer ist der betroffene Berufsgeheimnisträger nämlich vollständig auskunftspflichtig. Im Anschluss verfährt die Kammer mit dessen Rückmeldung gemäß den Vorgaben der geltenden Geldwäscherichtlinien.
Die BRAK steht deshalb in ständiger Abstimmung mit dem nationalen Gesetzgeber, damit der Umgang mit Fremdgeldern auf anwaltlichen Sammelanderkonten Sache der Rechtsanwaltschaft ist und auch zukünftig bleibt. Dort sind sie tragfähig und auch nach den Vorgaben der EU rechtssicher aufgehoben. Dafür stehen wir als Rechtsanwaltschaft auf der Grundlage von § 1 BRAO für diesen Rechtsstaat.
Dieser Text stammt aus Heft 29/2026 der NJW. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.
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Leonora Holling: Fremdgeldumgang ist Anwaltssache. beck-aktuell, 16.07.2026 (abgerufen am: 16.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/202096)



