Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
Editorial

Digitale Unsouveränität II

Außenansicht des EU-Parlaments in Brüssel.
Außenansicht des EU-Parlaments in Brüssel. © respiro888/adobe

Ein "bemerkenswerter Erfolg" des Lobbyismus, so bewertet Prof. Dr. Simon Gerdemann die Ergebnisse der Verhandlungen zur Reform der Verordnung über Künstliche Intelligenz auf EU-Ebene.

Das Industrieimperium schlägt zurück: Nach intensiven Verhandlungen haben Kommission, Parlament und Rat sich im europäischen Trilog auf den "Digital Omnibus on AI" geeinigt, der die Verordnung über Künstliche Intelligenz (KI-VO) reformieren wird. Der Gesetzgebungsprozess ist ein Lehrstück zu verschiedenen Methoden und Erfolgen des Wirtschaftslobbyings.

Wer die Berichterstattung in den Medien verfolgt hat, mag den Eindruck gewonnen haben, dass es bei den Anfang Mai beschlossenen Änderungen vor allem um das Verbot sogenannter Nudifyer Apps ging, mit denen sich Personen virtuell ausziehen und in sexualisierten Deep Fakes darstellen lassen. Jenseits der politischen Signalwirkung sind die rechtlichen Folgen dieser vom Parlament eingebrachten Ergänzung indes relativ überschaubar, ließ sich die Rechtswidrigkeit solcher KI-Funktionen bereits weitgehend nach geltendem Recht begründen, wie unter anderem die Eröffnung eines entsprechenden Sanktionsverfahrens gegen Elon Musks xAI/Grok im Januar dieses Jahres zeigt.

Der eigentliche Kern der Reform liegt in der beispiellosen Verschiebung des Inkrafttretens der Hochrisiko-KI-Regelungen, die für anwendungsbezogene Systeme gemäß Anhang III K-VO am 2.10.​2027 und für produktsicherheitsbezogene Systeme gemäß Anhang I A KI-VO am 2.8.​2028 erfolgt. Die Kommission hatte noch ein gestaffeltes Inkrafttreten vorgeschlagen, sofern einzelne der vor allem von (US) Big-Tech-Unternehmen gemächlich entwickelten technischen KI-Standards früher fertig sein sollten (s. Gerdemann NJW-Editorial H. 51/2025, 3). Ein bemerkenswerter Erfolg eines Lobbyismus allein durch Passivität.

Deutlich aktiver war die Rolle verschiedener europäischer Branchen der herstellenden Industrie, die sich um Ausnahmen von den als (doppel)belastend empfundenen KI-Regelungen bemüht hatten. Augenscheinlich erfolgreich war dabei nur der (wichtige) Maschinensektor, für den nun maßgeschneiderte KI-Regelungen iRd VO (EU) 2023/1230 entwickelt werden sollen, was die Kommission bereits 2024 für andere Sektoren wie die Automobilindustrie versprochen hatte, ohne dass bis jetzt etwas passiert wäre. Alle anderen in Anhang I A KI-VO bezuggenommenen Branchen, von Medizinprodukte- bis zu Spielzeugherstellern, müssen sich mit dem Versprechen begnügen, dass einzelne Elemente der KI-VO für sie ggf. ausgesetzt werden könnten, sofern sektorale Regegelungen ein ebenso hohes KI-Schutzniveau garantieren (was sie bislang freilich nicht tun).

Die (Neben?)Wirkung all dieser Lobbying-Erfolge ist, dass die internationale Konkurrenz nun deutlich mehr Zeit hat, um sich ohne Einhaltung europäischer Sicherheitsstandards mit ihren KI-Produkten am Unionsmarkt zu etablieren. Vielleicht wäre auch hier ein Lobbying durch Nichtstun die klügere Strategie gewesen …

Dieser Text stammt aus Heft 23/2026 der NJW. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.