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Petitionsausschuss fordert Rechtssicherheit für Syndikusanwälte hinsichtlich Rentenversicherungspflicht

Rechtspartnerschaften in Zeiten des Krieges

Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages unterstützt Bemühungen zur Schaffung von mehr Rechtssicherheit für sogenannte Syndikusanwälte in der Frage der Rentenversicherungspflicht. In der Sitzung am 20.05.2015 beschloss der Ausschuss mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen sowie der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, eine dahingehende Petition dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz als Material zu überweisen und den Fraktionen zur Kenntnis zu geben.

Petitionsausschuss für Beibehalten der Befreiung von Beitragspflicht

In der Petition wird gefordert, Syndikusanwälte – also Anwälte, die einem "nichtanwaltlichen" Arbeitgeber wie etwa einem Unternehmen, Verband oder einer berufsständischen Körperschaft im Rahmen eines dauerhaften Beschäftigungsverhältnis zur Verfügung stehen – "weiterhin von der Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien". Die Petenten kritisieren gleichzeitig ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 03.04.2014, wonach Syndikusanwälte den bei einer Rechtsanwaltssozietät oder einem selbstständigen Anwalt angestellten Rechtsanwälten nicht gleichgestellt und damit auch nicht von der Beitragspflicht befreit werden könnten (DStR 2014, 2185). Dieses Urteil trage der anwaltlichen Tätigkeit des Syndikusanwalts in keiner Weise Rechnung. Eine unterschiedliche Beurteilung der Rentenversicherungspflicht reduziere zudem die Durchlässigkeit zwischen den verschiedenen Tätigkeitsfeldern des Anwalts und beeinträchtige damit die Berufswahlfreiheit.

Ausschuss drängt auf Schaffung von Rechtssicherheit

In der Begründung zu seiner Beschlussempfehlung verweist der Petitionsausschuss auf die derzeit herrschende Rechtsunsicherheit. Manche Gerichte sähen Syndikusanwälte generell für nicht befreiungsfähig an, während andere Gerichte an die Befreiungsfähigkeit noch nicht einmal die Ansprüche stellten, die von Seiten der Rentenversicherung erhoben würden. Die Deutsche Rentenversicherung habe bislang Syndikusanwälte befreit, wenn diese die vier Kriterien «Rechtsberatung, Rechtsentscheidung, Rechtvermittlung und Rechtsgestaltung» in ihrer Tätigkeit erfüllen, schreibt der Ausschuss.

Geänderte Rechtslage eingehend zu analysieren

Das BSG habe durch sein Urteil entschieden, dass eine Befreiung dieses Personenkreises nicht in Betracht komme, heißt es weiter. Das Gericht habe sein Urteil damit begründet, dass Syndikusanwälte gerade nicht wegen ihrer Syndikusbeschäftigung Pflichtmitglieder in der Berufskammer und dem Versorgungswerk seien, sondern unmittelbar wegen ihrer eventuellen zusätzlichen freiberuflichen Tätigkeit als Anwalt. Daher scheide eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht in der Beschäftigung beim nichtanwaltlichen Arbeitgeber aus, urteilte das Gericht laut der Beschlussempfehlung. Wie der Petitionsausschuss weiter schreibt, prüfe die Bundesregierung derzeit, ob gesetzgeberische Konsequenzen aus dem Urteil zu ziehen seien. Aus Sicht des Ausschusses bedarf es – "auch zum Zwecke der Rechtssicherheit" – einer eingehenden Analyse der geänderten Rechtslage sowie der Folgen dieser Rechtsprechung für betroffene Syndikusanwälte und ihre Arbeitgeber. Die Petition erscheine geeignet, in die Überlegungen einbezogen zu werden, urteilen die Abgeordneten.