BVerfG lehnt Befangenheitsantrag gegen Verfassungsrichter Peter Müller ab

Zitiervorschlag
BVerfG lehnt Befangenheitsantrag gegen Verfassungsrichter Peter Müller ab. beck-aktuell, 05.08.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/172071)
Der Staatsrechtler Hans Herbert von Arnim, der gegen die Bundestagswahl 2013 Wahlprüfungsbeschwerde eingelegt hat, ist mit seinem Befangenheitsantrag gegen Verfassungsrichter Peter Müller gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 19.07.2016 mangels hinreichenden Bezugs der vorgetragenen Ablehnungsgründe zum Verfahren der Wahlprüfungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen (Az.: 2 BvC 46/14).
Beschwerdeführer lehnt Verfassungsrichter Peter Müller wegen Befangenheit ab
Der Beschwerdeführer legte gegen die Bundestagswahl vom 22.09.2013 Einspruch ein, der vom Bundestag zurückgewiesen wurde. Daraufhin hat der Beschwerdeführer beim BVerfG eine Wahlprüfungsbeschwerde erhoben. Er bezweifelt die Verfassungsmäßigkeit der Fünf-Prozent-Sperrklausel und rügt die nach seiner Ansicht "verschleierte staatliche Parteien- und Wahlkampffinanzierung der Bundestagsparteien". Im Herbst 2015 lehnte der Beschwerdeführer Verfassungsrichter Peter Müller wegen Besorgnis der Befangenheit ab und beantragte, ihn vom vorliegenden Verfahren auszuschließen.
Vorwurf der unzulässigen staatlichen Parteienfinanzierung im Saarland
Diesen Antrag begründete er im Wesentlichen damit, dass Müller im Vorfeld der Landtagswahlen 2009 als damaliger saarländischer Ministerpräsident durch Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung "verschleierte" staatliche Parteienfinanzierung zugunsten seiner Partei betrieben habe. Die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahmen habe der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes mit Urteil vom 01.07.2010 (BeckRS 2010, 50495) festgestellt. Außerdem stützte der Beschwerdeführer sein Ablehnungsgesuch auf die Mitwirkung Müllers am Haushaltsentwurf der saarländischen Regierung für das Jahr 2010 und am Saarländischen Fraktionsrechtsstellungsgesetz vom 13.11.1996.
"Drastische Kritik" des Beschwerdeführers an Müller
Ferner nehme Müller dem Beschwerdeführer gegenüber eine über bloße Antipathie hinausgehende "feindselige Haltung" ein, die bei einer Podiumsdiskussion im rheinland-pfälzischen Landtag im Jahr 2000 zum Ausdruck gekommen sei. Zudem habe er im Zusammenhang mit der Ernennung Müllers zum Verfassungsrichter "drastische Kritik" geübt, die eine unbefangene Entscheidung ausschließe.
BVerfG: Ablehnungsgründe haben keinen hinreichenden Bezug zum Verfahren der Wahlprüfungsbeschwerde
Das BVerfG hat den Ablehnungsantrag als unbegründet zurückgewiesen. Nach seiner Ansicht besteht keine Besorgnis der Befangenheit Müllers. Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründe böten bei vernünftiger Würdigung keinen Anlass, an dessen Unvoreingenommenheit zu zweifeln. Das BVerfG sieht keinen hinreichenden Bezug der vom Beschwerdeführer dargestellten Sachverhalte zum Verfahrensgegenstand der Wahlprüfungsbeschwerde gegeben. Das vom Beschwerdeführer angeführte Urteil des Saarländischen VerfGH betreffe die Frage, ob durch die Maßnahmen der Landesregierung im Vorfeld der saarländischen Landtagswahl 2009 die Grenzen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit überschritten worden sind. Im Unterschied dazu wende der Beschwerdeführer sich gegen die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag. Bei den dabei von ihm geltend gemachten Wahlfehlern handele es sich um andere Prüfungsgegenstände als in der Entscheidung des Saarländischen VerfGH. An einem hinreichenden Bezug zum vorliegenden Verfahren fehle es auch hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers zur Mitwirkung Müllers am Haushaltsentwurf der saarländischen Regierung für das Jahr 2010 und am Saarländischen Fraktionsrechtsstellungsgesetz vom 13.11.1996.
Politisches Wirken Müllers vor Ernennung zum Verfassungsrichter begründet keine Besorgnis der Befangenheit
Laut BVerfG ergibt auch eine Gesamtbetrachtung der vom Beschwerdeführer angeführten Sachverhalte kein anderes Bild. Sowohl die Vorgänge betreffend die Öffentlichkeitsarbeit der saarländischen Landesregierung als auch die Mitwirkung an Landesgesetzen seien dem politischen Wirken Müllers vor seiner Ernennung zum BVerfG-Richter zuzuordnen. Zu den von ihm bekleideten Ämtern gehörten naturgemäß die Mitwirkung an möglicherweise umstrittenen Gesetzen und die Initiierung von Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung. Daraus könne aber nicht gefolgert werden, dass bei Müller nunmehr in seinem Amt als Verfassungsrichter gegenüber den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfahrensgegenständen eine Besorgnis der Befangenheit angenommen werden muss.
"Drastische Kritik" an Richterernennung allein für Befangenheitsannahme nicht ausreichend
Laut BVerfG lässt sich die Besorgnis der Befangenheit schließlich nicht mit einer "feindseligen Einstellung" Müllers gegenüber dem Beschwerdeführer begründen. Auch könne das Ablehnungsgesuch nicht darauf gestützt werden, dass der Beschwerdeführer "drastische Kritik" an der Eignung des Richters Müller zum Verfassungsrichter geäußert hat. Ansonsten könnte jeder Beteiligte eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht die Befangenheit eines Richters herbeiführen, indem er "drastische" Kritik an diesem äußert.
- Redaktion beck-aktuell
- BVerfG
- Beschluss vom 19.07.2016
- 2 BvC 46/14
Zitiervorschlag
BVerfG lehnt Befangenheitsantrag gegen Verfassungsrichter Peter Müller ab. beck-aktuell, 05.08.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/172071)



