Die Lehrerin, die vom eigenen Fehltritt las

Zitiervorschlag
Die Lehrerin, die vom eigenen Fehltritt las. beck-aktuell, 18.05.2026 (abgerufen am: 19.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/198211)
Wegen eines Vorfalls auf einer Klassenfahrt berichteten bald auch die Medien über den Fehltritt einer Lehrerin. Nun machte sie als Dienstunfall geltend, dass sie aufgrund der Artikel und Kommentare eine Depression erlitten habe. Zu Unrecht, wie der VGH München entschied.
Grundsätzlich kann auch das Lesen eines urteilenden Zeitungsartikels ein Dienstunfall sein, sofern daraus nachweislich eine psychische Erkrankung entsteht. Jedoch müsse der Schock gerade kausal auf der Lektüre beruhen und damit ausschlaggebend sein, so der VGH München. Sobald auch andere Faktoren wesentlich an der Erkrankung mitgewirkt haben, komme eine Anerkennung als Dienstunfall nicht mehr in Betracht (Urteil vom 24.04.2026 – 3 B 24.2037).
Anfang 2017 erhoben besorgte Eltern schwere Vorwürfe gegen eine Mittelschullehrerin. Weil einige Schülerinnen und Schüler bei einer Klassenfahrt mehrfach die Nachtruhe gestört hätten, habe sie diese aufgefordert, die Nacht im Speisesaal des Schullandheims zu verbringen. Am nächsten Tag klagten einige Betroffene über körperliche Schmerzen, eine Schülerin habe eine Erkältung davongetragen.
"Es ist kühl, es ist dunkel, es ist einsam"
Das Echo des Vorfalls bestand nicht nur aus diversen dienstlichen Besprechungen und Aufarbeitungsgesprächen mit den Eltern, sondern auch aus Medienberichten, die teils ein düsteres Bild zeichneten. Mit der Schlagzeile "Einsame Nacht im Speisesaal" berichtete eine Regionalzeitung von "drakonischen Strafen", einer "zweifelhaften Disziplinarmaßnahme" und nicht zuletzt von der Strafanzeige einer betroffenen Schülerin. Deren Anwalt kam darin ausführlich zu Wort und habe einen Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB) in den Raum gestellt. Mit den Worten "es ist kühl, es ist dunkel, es ist einsam" wurde die verhängte Maßnahme bildhaft untermalt.
Die Lehrerin wurde zunächst aus dienstlichen Gründen an eine andere Mittelschule versetzt, zwei Jahre später folgte die Versetzung in den Ruhestand. Sie habe aus dem Vorfall bzw. dem, was im Anschluss passiert sei, eine schwere psychische Störung davongetragen, erklärte die Lehrerin; eine Reaktivierung komme nicht in Betracht. Nun machte sie genau den Moment als Dienstunfall geltend, in dem sie den Artikel mit dem Titel "Einsame Nacht im Speisesaal" erstmals in der Tageszeitung gelesen hatte – der Morgen des 3. März 2017. Kurz danach sei sie auch auf Facebook auf den Artikel gestoßen, gepaart mit einschlägigen Hasskommentaren wie "Dieser verbitterte Drachen gehört sich aus dem Verkehr gezogen".
Das zuständige Landesamt für Finanzen lehnte die Anerkennung als Dienstunfall zunächst ab, das VG Bayreuth hingegen sah die mittelgrade depressive Episode der Lehrerin gerade als Dienstunfallfolge. Mit der Berufung machte das Land nun geltend, dass das Lesen eines Zeitungsartikels keine "äußere Einwirkung" und damit kein Dienstunfall sein könne. Dem stimmte der angerufene VGH München zwar nicht zu, im Ergebnis lehnte es einen Dienstunfall allerdings dennoch ab.
Schockierende Schlagzeilen können Dienstunfall begründen
Der 3. Senat schickte voran, dass auch Zeitungsartikel und Facebook-Kommentare für sich genommen "äußere Einwirkungen" sein können, die einen Dienstunfall begründen können. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass auch nichtkörperliche Einwirkungen wie herabsetzende Reden, Beleidigungen oder Beschimpfungen einschlägig seien. Voraussetzung sei jedoch, dass sie konkrete psychische Reaktionen – etwa einen seelischen Schock – auslösten.
Ausgenommen seien dabei sozialadäquate bzw. diensttypische Vorgänge. Diese Grenze sei hier jedoch überschritten worden: Etwa durch die Wortwahl und das Foto des Schullandheims, das auch einen an Gitterstäbe erinnernden Metallzaun zeige, sei die Lehrerin "zur Täterin gemacht" worden. Zwar werde sie nicht namentlich genannt, das mache die Berichterstattung bzw. die Belastung durch jene indes noch nicht berufstypisch. Stelle man auf den Moment ab, in dem die Lehrerin den Artikel und die Kommentare erstmals gelesen habe, sei auch definitionsgemäß von einem "plötzlichen" Ereignis die Rede.
Allerdings müsse ein Dienstausfall auch "in Ausübung des Dienstes" erfolgen. Dafür lasse sich hier zwar anführen, dass die Lehrerin den Artikel bewusst gelesen habe, um die Aufarbeitung in den Folgegesprächen zu vereinfachen bzw. um sich darauf vorzubereiten. Mehr spreche jedoch dafür, dass sie den Artikel außerhalb ihres Dienstes wahrgenommen habe. So habe sie selbst erklärt, "unvermittelt" auf diesen gestoßen zu sein, als ihr Mann die Zeitung vom Einkaufen mit nach Hause brachte. Der Dienstzusammenhang spiele hier im Ergebnis allerdings auch keine Rolle, es fehle nämlich an dem weiter notwendigen Kausalzusammenhang.
Nur einer von mehreren Faktoren
Für die Einordnung als Dienstunfall müsse die Lektüre am Morgen des 3. März nämlich den Körperschaden gerade verursacht haben. Es brauche einen mehrfachen Zurechnungszusammenhang zwischen dem Dienst, dem Ereignis und dem psychischen Schaden, der sich hier nicht feststellen lasse. Nach der Rechtsprechung des BVerwG entfalle dieser Zusammenhang nämlich schon, sobald weitere Faktoren eine ausschlaggebende Bedeutung für den Schaden haben.
Zwar sei die Lektüre des Artikels hier durchaus ein wesentlicher Stressor gewesen, allerdings längst nicht der einzige. Nach den medizinischen Gutachten seien es auch die Vorwürfe des Vaters, das inzwischen eingestellte strafrechtliche Ermittlungsverfahren, die schulinternen Gespräche sowie die "Roundtable"-Elterngespräche gewesen, die die Lehrerin maßgeblich belastet hätten. Vor allem der fehlende Rückhalt aus dem Kollegium habe sie besonders getroffen und in Unsicherheiten gestürzt, die ihr schließlich "das Genick gebrochen" hätten. Zu Recht habe das Land daher darauf abgestellt, dass die Lehrerin im Nachgang "relativ kontrolliert" gehandelt habe und nicht etwa ins Krankenhaus gefahren sei, um sich "Beruhigungstabletten" geben zu lassen.
Insgesamt lasse sich die psychische Erkrankung daher nicht kausal auf das geltend gemachte Ereignis zurückführen. Die Entscheidung des VG Bayreuth – und damit die Anerkennung als Dienstunfall – sei somit aufzuheben.
- Redaktion beck-aktuell, tbh
- VGH München
- Urteil vom 24.04.2026
- 3 B 24.2037
Zitiervorschlag
Die Lehrerin, die vom eigenen Fehltritt las. beck-aktuell, 18.05.2026 (abgerufen am: 19.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/198211)

