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VGH Mannheim

Hinausschieben der Altersermäßigung für Lehrer in Baden-Württemberg ist rechtmäßig

Rechtspartnerschaften in Zeiten des Krieges

§ 4 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg ist gültig. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim nach mündlicher Verhandlung am 27.01.2016 entschieden. Das Hinausschieben der Altersermäßigung ab dem Schuljahr 2014/2015 um zwei Jahre (von der Vollendung des 58. Lebensjahr auf das 60. Lebensjahr für die Ermäßigung um eine Unterrichtsstunde und von der Vollendung des 60. Lebensjahr auf das 62. Lebensjahr für die Ermäßigung um zwei Unterrichtsstunden) sei zulässig gewesen. Einer Übergangsregelung für die Lehrkräfte, die in dem vorangegangenen Schuljahr bereits auf der Grundlage der früheren Rechtslage eine Altersermäßigung innehatten, habe es nicht bedurft (Az.: 4 S 1579/14, 4 S 2304/14 und 4 S 2441/14).

Lehrer wehren sich gegen Wegfall oder Reduzierung ihrer Deputatsermäßigung

Die Arbeitszeit für Lehrkräfte war bisher in einer Verwaltungsvorschrift geregelt. Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts war diese ab dem Schuljahr 2014/2015 durch eine Rechtsverordnung zu ersetzen. Gegen diese Verordnung haben zwei Lehrer und eine Lehrerin geklagt, die als 58- beziehungsweise 60-Jährige im Schuljahr 2013/2014 auf der Grundlage der Vorgängerregelung bereits eine ein- beziehungsweise zweistündige Deputatsermäßigung erhalten hatten. Diese ist mit der Neuregelung weggefallen beziehungsweise reduziert worden.

Altersermäßigung durfte als freiwillige Fürsorgemaßnahme des Dienstherrn angepasst werden

Der VGH Mannheim hat die Normenkontrollanträge abgelehnt. Die Neuregelung stehe im Einklang mit höherrangigem Recht. Die Altersermäßigung habe als gesetzlich nicht vorgeschriebene, freiwillige Fürsorgemaßnahme des Dienstherrn aus haushaltsrechtlichen Erwägungen einer veränderten Sachlage anpasst werden dürfen. Ebenso sei es nicht zu beanstanden, dass mit der Anhebung der Altersgrenzen für diese Ermäßigung um jeweils zwei Jahre der Erhöhung der Lebensalterszeit für Lehrkräfte von 64 auf 66 Jahre Rechnung getragen worden sei.

Übergangsregelung mangels Vertrauensschutzes nicht erforderlich

Eine Übergangsregelung sei nicht erforderlich gewesen. Grundsätzlich könne der Beamte wie auch jeder andere Staatsbürger nicht darauf vertrauen, dass eine für ihn günstige Regelung in aller Zukunft bestehen bleibe. Dies gelte auch für die Lehrkräfte, die bereits eine Ermäßigung erhalten und im Schuljahr 2014/2015 das 59. Lebensjahr beziehungsweise 61. Lebensjahr vollendet hätten. Die Verwaltungsvorschrift habe nur noch übergangsweise bis zum Ende des Schuljahrs 2013/2014 Geltung gehabt. Die Lehrkräfte hätten nicht darauf vertrauen können, dass der Dienstherr die ihnen auf dieser Grundlage gewährten Ermäßigungen uneingeschränkt in die Verordnung übernehmen würde. Die Revision gegen die Urteile wurde nicht zugelassen, hiergegen kann im Wege einer Nichtzulassungsbeschwerde vorgegangen werden.

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