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VGH Mannheim

Stelle eines Vorsitzenden Richters am BGH darf vorerst nicht besetzt werden

Vollzeit mit der Brechstange?

Eine vom Bundesjustizminister zugunsten eines Bewerbers (Beigeladener) getroffene Auswahlentscheidung über die Besetzung für eine vorsitzende Richterstelle am Bundesgerichtshof ist fehlerhaft. Das hat der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof in Mannheim entschieden und auf den Eilantrag eines bei der Bewerbung unterlegenen Konkurrenten die Beförderung des Favorisierten bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung vorläufig untersagt (Beschluss vom 12.08.2015, Az.: 4 S 1405/15).

Anlassbeurteilungen fehlerhaft

Die auf der Grundlage aktueller dienstlicher Anlassbeurteilungen ergangene Auswahlentscheidung sei fehlerhaft, so die Mannheimer Richter. Insbesondere seien die Anlassbeurteilungen in mehrfacher Hinsicht rechtlich zu beanstanden. Zum einen fehle es an der Festlegung des zugrunde liegenden Beurteilungszeitraums. Die für die Auswahlentscheidung herangezogenen Anlassbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen beruhten darüber hinaus nicht auf einer hinreichend tragfähigen Tatsachengrundlage.

Eingeholte Beurteilungsbeiträge decken nur einen Teil des beurteilten Zeitraums ab

So konnte die Beurteilerin aus eigener Anschauung die dienstlichen Leistungen der Bewerber im jeweiligen Beurteilungszeitraum nur zu einem geringen Teil selbst beurteilen und musste daher Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einholen. Tatsächlich deckten die eingeholten Beurteilungsbeiträge jedoch nur einen Teil des jeweils beurteilten Zeitraums ab.

Beurteilungsmaßstab ebenfalls fehlerhaft

Zudem gehe die für den Beigeladenen erstellte Anlassbeurteilung auch von einem fehlerhaften Beurteilungsmaßstab aus, so die VGH-Richter weiter. Nicht der konkrete Dienstposten des Vorsitzenden Richters eines bestimmten Senats des Bundesgerichtshofs, hier des 5. Leipziger Senats, sondern das Statusamt eines Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof sei richtiger Bezugspunkt der Anlassbeurteilung. Bei einer unter Vermeidung der aufgezeigten Mängel erneut zu treffenden Auswahlentscheidung sei ein Erfolg der Bewerbung des Antragstellers nach derzeitigem Erkenntnisstand offen, stellten die Mannheimer Richter abschließend fest.