VG Wiesbaden begrenzt Abgabe von Pflichtexemplaren an Hochschul- und Landesbibliothek RheinMain

Zitiervorschlag
VG Wiesbaden begrenzt Abgabe von Pflichtexemplaren an Hochschul- und Landesbibliothek RheinMain. beck-aktuell, 03.06.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/192781)
Die Hochschul- und Landesbibliothek RheinMain hat keine Befugnis, von einem Herausgeber Pflichtexemplare von Druckwerken zwecks Archivierung zu verlangen, wenn diese keinen Bezug zum Land Hessen und seiner Geschichte haben. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 28.05.2015 hervor. Da nach der Entscheidung schon keine Vorlagepflicht bestand, blieb die Klage eines in Wiesbaden ansässigen, als gemeinnützig anerkannten Vereins, der Druckwerke über Fußballstatistiken herausgibt, gegen die Hochschul, und Landesbibliothek RheinMain auf Zahlung eines Druckkostenzuschusses für vorgelegte Pflichtexemplare erfolglos (Az.: 4 K 982/12.WI).
Herstellung der Druckwerke war mit hohen Kosten verbunden
Die Klägerin wurde 2007 von der damaligen Hessischen Landesbibliothek Wiesbaden aufgefordert, ihr von den in Paperbackform herausgegebenen Zusammenstellungen von Fußballstatistiken Belegexemplare vorzulegen. In der Folgezeit wandte sich die Klägerin an die Hessische Landesbibliothek in Wiesbaden mit der Bitte, von der Vorlagepflicht befreit zu werden, da man bereits jeweils zwei Exemplare an die Deutsche Bibliothek in Leipzig abführe und als gemeinnütziger Verein keine wirtschaftlichen Interessen verfolge. Der 1971 gegründete Verein sei nur deshalb beim Amtsgericht Wiesbaden eingetragen, weil der damalige Erste Vorsitzende in Wiesbaden wohnhaft gewesen sei. Inzwischen würden die Broschüren in Berlin gedruckt und von dort auch vertrieben. Nachdem die Klägerin der Hochschul- und Landesbibliothek RheinMain im Jahr 2012 weitere Pflichtexemplare von drei Werken zukommen lassen musste, die eine Zusammenstellung statistischer Fußballergebnisse aus der früheren DDR, aus Rheinland, Pfalz, Saarland, Niedersachsen und Schleswig-Holstein zum Inhalt haben, beantragte sie die Zahlung von Druckkostenzuschüssen, weil die Herstellung der Druckwerke mit hohen Kosten verbunden sei.
Gericht verneint Vorlagepflicht
Nach dem jetzt ergangenen Urteil des VG besteht ein Anspruch auf Zahlung von Druckkostenzuschüssen schon deshalb nicht, weil die Klägerin gar nicht verpflichtet war, die besagten Werke als Pflichtexemplare der Hochschul- und Landesbibliothek RheinMain vorzulegen. Nach dem Hessischen Bibliotheksgesetz habe die Landesbibliothek die Aufgabe, Literatur und sonstige Medienwerke mit Bezug zum Land Hessen und seiner Geschichte zu sammeln und zu erschließen sowie die in Hessen erscheinenden Publikationen zur Sicherung des historischen Erbes zu archivieren. Ein solcher Bezug zum Land Hessen und seiner Geschichte sei bei den streitgegenständlichen Publikationen nicht ersichtlich. Zudem sei die Vorlagepflicht gegenüber einer hessischen Landesbibliothek unbillig, weil für die Inventarisierung von Fußballstatistiken aus anderen Bundesländern in Hessen kein öffentliches Interesse erkennbar sei, zumal die Klägerin bereits ihre Publikationen der Deutschen Nationalbibliothek zur Verfügung stelle und sie somit der Nachwelt erhalten blieben.
- Redaktion beck-aktuell
- VG Wiesbaden
- Urteil vom 28.05.2015
- 4 K 982/12.WI
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VG Wiesbaden begrenzt Abgabe von Pflichtexemplaren an Hochschul- und Landesbibliothek RheinMain. beck-aktuell, 03.06.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/192781)


