Tschechischer Führerschein gilt bei Verstoß gegen Wohnsitzerfordernis nicht in Deutschland

Zitiervorschlag
Tschechischer Führerschein gilt bei Verstoß gegen Wohnsitzerfordernis nicht in Deutschland. beck-aktuell, 29.02.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/180006)
Eine tschechische Fahrerlaubnis berechtigt nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland, wenn dessen Inhaber dort zum Zeitpunkt der Ausstellung keinen ständigen Wohnsitz hatte. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden und einen auf Gewährung von Eilrechtsschutz gerichteten Antrag abgelehnt (Beschluss vom 22.02.2016, Az.: 1 L 270/16.TR).
Nach Führerscheinentzug wegen Trunkenheitsfahrt tschechischen Führerschein erworben
Dem Antragsteller wurde 1997 wegen einer Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis entzogen. Eine 2005 in den Niederlanden erworbene Fahrerlaubnis tauschte er 2006 in Tschechien in einen tschechischen Führerschein um. Mit diesem Führerschein hat der Antragsteller in der Folge in der Bundesrepublik Deutschland als Lkw-Fahrer gearbeitet. Nachdem die Führerscheinstelle im Oktober 2015 durch das tschechische Verkehrsministerium Mitteilung darüber erhalten hatte, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung des tschechischen Führerscheines dort keinen Wohnsitz hatte, stellte der Landkreis fest, dass der Antragsteller in Deutschland nicht mit der tschechischen Fahrerlaubnis fahren darf und beabsichtigte, nach der Vorlage des Führerscheines dort einen Sperrvermerk anzubringen. Gleichzeitig wurde der sofortige Vollzug dieser Feststellung angeordnet.
Verstoß gegen Wohnsitzerfordernis steht fest
Den dagegen gerichteten Eilantrag lehnte das VG Trier ab. Der Antragsteller sei nach der einschlägigen Fahrerlaubnisverordnung nicht berechtigt, mit einer tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Fahrzeuge zu führen, da er zum Zeitpunkt des Erwerbs des tschechischen Führerscheines nicht in Tschechien gewohnt habe, sondern in Deutschland. Dass der Antragsteller nicht in Tschechien gewohnt habe, stehe aufgrund der Mitteilung des Ausstellerstaates fest. Auch könne die Führerscheinstelle dem Antragsteller entgegenhalten, dass diesem in der Bundesrepublik Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen worden sei. Denn dieser Eintrag sei im Fahreignungsregister noch nicht getilgt.
Dringendes öffentliches Interesse an Unterbindung der Teilnahme am Straßenverkehr
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Feststellung sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar habe die Führerscheinstelle bereits seit einigen Jahren Kenntnis von der Existenz des tschechischen Führerscheines und habe dem Antragsteller eine sogenannte Fahrerkarte erteilt. Jedoch habe sie erst im Oktober 2015 von dem hier maßgeblichen Wohnsitzverstoß erfahren. Des Weiteren bestehe ein dringendes öffentliches Interesse an der sofortigen Unterbindung der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr. Selbst wenn der Antragsteller seit Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis im Straßenverkehr nicht auffällig geworden sei, komme dem keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass ein ungeeigneter Kraftfahrer selbst bei hohen Fahrleistungen aufgrund der geringen Kontrolldichte und der demgemäß hohen Dunkelziffer von Delikten im Straßenverkehr jahrelang unauffällig bleiben könne. Gleichwohl könne sich aber die von ihm ausgehende Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer jederzeit realisieren. Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zu.
- Redaktion beck-aktuell
- VG Trier
- Beschluss vom 22.01.2016
- 1 L 270/16.TR
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Tschechischer Führerschein gilt bei Verstoß gegen Wohnsitzerfordernis nicht in Deutschland. beck-aktuell, 29.02.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/180006)



