VG Stuttgart bestätigt Schulausschluss eines Sechstklässlers nach sexuellem Übergriff auf Mitschülerin

Zitiervorschlag
VG Stuttgart bestätigt Schulausschluss eines Sechstklässlers nach sexuellem Übergriff auf Mitschülerin. beck-aktuell, 23.05.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/175821)
Ein Schüler, der auf dem Nachhauseweg eine Mitschülerin dazu auffordert, "ihm einen zu blasen“ und dabei sein Geschlechtsteil entblößt, kann mit sofortiger Wirkung von der Schule ausgeschlossen werden. Dies gilt zumindest dann, wenn er bereits zuvor wiederholt Mitschüler beleidigt, provoziert oder auch körperlich angegriffen hat, wie aus einem Beschluss des Stuttgarter Verwaltungsgerichts vom 03.05.2016 hervorgeht (Az.: 12 K 2336/16).
Eltern der Schülerin erstatteten Anzeige
Der Antragsteller, der im vorliegenden Eilverfahren von seinen Eltern vertreten wird, befand sich zusammen mit einem Freund am Freitag, den 11.03.2016, im Anschluss an den Unterricht in unmittelbarer Nähe des Schulgeländes auf dem Nachhauseweg. Dabei ging er auf eine elfjährige Schülerin, die die fünfte Klasse derselben Schule besucht, zu, zog die Hose und auch die Unterhose herunter und forderte das Mädchen auf, "ihm einen zu blasen". Die Schülerin vertraute sich direkt im Anschluss daran ihrer Sportlehrerin an. Am 21.03.2016 erstatteten die Eltern der Schülerin bei der Polizei Anzeige gegen den Antragsteller. Gegen den von der (stellvertretenden) Schulleiterin mit Bescheid vom 11.04.2016 erlassenen sofortigen Schulausschluss legte der Antragsteller Widerspruch ein und beantragte am 21.04.2016 außerdem beim VG, den gesetzlich angeordneten Sofortvollzug des Schulausschlusses auszusetzen.
VG hält Schulausschluss für gerechtfertigt
Diesen Antrag lehnte das VG ab. Beim Antragsteller liege ein schweres und auch wiederholtes Fehlverhalten vor, das den Erlass des Schulausschlusses rechtfertige. Zwar habe der Antragsteller wiederholt bestritten, auch sein Geschlechtsteil entblößt zu haben. Weiter habe er angegeben, er habe sich bei dem Vorfall auf der anderen Straßenseite befunden und habe auch die Hose sofort mit den Worten "war nur Spaß" wieder hochgezogen. Nach Aktenlage seien diese Angaben jedoch widerlegt. So habe insbesondere der den Antragsteller an diesem Tag begleitende Freund angegeben, der Antragsteller sei zu der Schülerin gegangen und habe sie gefragt, "ob sie ihm einen blasen kann". Er habe dabei seine Hose und Unterhose ausgezogen. Auch aus den wiedergegebenen Befragungen des Freundes sowie der Schülerin durch die Schulleiterin werde ersichtlich, dass sich der Antragsteller jedenfalls in deutlich geringerem Abstand zu der Geschädigten befunden haben müsse.
Ehrgefühl und Recht auf sexuelle Selbstbestimmung der Schülerin verletzt
Durch sein Fehlverhalten habe der Antragsteller die Schülerin in nicht unerheblichem Maße sexuell belästigt und beleidigt und so das Recht auf deren sexuelle Selbstbestimmung und deren Ehrgefühl verletzt. Dies wiege insoweit schwer, als der Antragsteller die Geschädigte nicht nur verbal zum Oralsex aufgefordert habe, sondern dabei auch die Hose und Unterhose herunter gezogen habe. Es spiele dabei keine Rolle, ob der Antragsteller dieses Verhalten selbst als "Spaß" angesehen habe.
Mehr als nur pubertäres Verhalten
Obwohl der Antragsteller in seinem jungen Alter möglicherweise nicht die gesamte Tragweite seines Verhaltens überblickt habe, könne dies nicht als alterstypisches (vor-)pubertäres Verhalten angesehen werden. Denn es müsse auch dem Antragsteller klar gewesen sein, dass ein solches Verhalten die Grenze zum "Spaß" bei Weitem überschreite, zumal sich der Antragsteller und die Geschädigte nur vom Sehen gekannt hätten. Beim Antragsteller liege zudem ein wiederholtes Fehlverhalten vor, da er vor allem im Schuljahr 2015/2016 in zahlreichen Fällen Mitschüler beleidigt, provoziert oder auch körperlich angegangen habe.
- Redaktion beck-aktuell
- VG Stuttgart
- Beschluss vom 03.05.2016
- 12 K 2336/16
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VG Stuttgart bestätigt Schulausschluss eines Sechstklässlers nach sexuellem Übergriff auf Mitschülerin. beck-aktuell, 23.05.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/175821)



