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VG Schleswig bestätigt Zweitwohnungsteuer für Mobilheime

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Das Verwaltungsgericht Schleswig hat in zwei Urteilen vom 11.10.2016 die grundsätzliche Zulässigkeit der Erhebung einer Zweitwohnungsteuer für Mobilheime bestätigt. Eine (Zweit-)Wohnung könne auch dann vorliegen, wenn ein abgeschlossener Raum mit Sanitäreinrichtungen und Kochgelegenheit nicht winterfest sei (Az.: 2 A 186/15 und 2 A 179/14).

Fehlende "Winterfestigkeit" gegen Besteuerung eingewandt

Die betroffene Gemeinde erhebt aufgrund einer entsprechenden Satzung eine Zweitwohnungsteuer für jede Zweitwohnung im Gemeindegebiet, über die jemand zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs verfügen kann. Auch die Kläger, die ein Mobilheim im Gemeindegebiet unterhalten, waren zur Zweitwohnungsteuer herangezogen worden. Sie hatten dagegen geklagt und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht, dass ihre prinzipiell beweglichen und nicht winterfesten Mobilheime nicht als "Wohnung" im Sinn der Satzung angesehen werden könnten.

VG Schleswig: Ganzjährige Nutzbarkeit irrelevant

Das VG hat die Klagen abgewiesen. Auf eine ganzjährige Nutzbarkeit komme es nicht an. Um als (Zweit-)Wohnung qualifiziert zu werden, reiche im Übrigen ein abgeschlossener Raum mit Sanitäreinrichtungen und Kochgelegenheit aus. Diese Anforderungen erfüllten die Mobilheime der Kläger. Gegen die Urteile kann Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.

Berufung soll eingelegt werden

Thomas Kypke von der IG Mobilheimplatz Sütel e.V. teilte mit, dass geplant sei Berufung gegen die Urteile einzulegen, sobald die schriftlichen Begründungen vorliegen. Sein Verband sei nicht damit einverstanden, dass Mobilheime gleich besteuert würden wie feste Wohnungen in Gebäuden. Mobilheime seien von der Bauart, der Nutzungsmöglichkeit, dem finanziellen Aufwand und dem Wert in keiner Weise mit festen Wohnungen vergleichbar. In anderen Bundesländern wie beispielsweise in Bayern werde daher regelmäßig zwischen Zweitwohnungen und Mobilheimen/Wohnwagen/Wohnmobilen differenziert. Auch das Oberverwaltungsgericht Schleswig habe die steuerliche Gleichsetzung bereits früher als unzulässig bezeichnet (Beschluss vom 25.01.206, 2 KN 01/05). Es sei nicht nachvollziehbar, dass das VG sich über diese Vorgaben hinwegsetze. "Wir halten das für einen Skandal, der geeignet ist, dem Fremdenverkehr in Schleswig-Holstein schweren Schaden zuzufügen", so Kypke weiter. Er vermutet fiskalische Gründe, da sehr viele Gemeinden seit Jahrzehnten ähnlich problematische Regelungen in ihren Satzungen hätten. Eine andere Entscheidung hätte daher unter Umständen die Rückabwicklung hunderttausender Zweitwohnungsteuerbescheide über mehrere Jahre bedeuten können.

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