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VG Neustadt

Schnellere Anordnung der MPU bei Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zulässig

Vollzeit mit der Brechstange?

Anders als bei den "normalen“ Fahrerlaubnisklassen A und CE kann bei den "besonderen“ Fahrerlaubnisklassen D und DE zur Fahrgastbeförderung die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) schneller angeordnet werden. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße in einem Vefahren des vorläufigen Rechtsschutzes klargestellt (Beschluss vom 25.06.2015, Az.: 1 L 407/15.NW).

Antragsteller geht gegen Entziehung der Fahrerlaubnis vor

Im konkreten Fall wandte sich der Antragsteller in einem gerichtlichen Eilverfahren beim Verwaltungsgericht Neustadt gegen die sofort vollziehbare Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A (Motorrad), CE (LKW und PKW mit Anhänger), D und DE (Personenbeförderung). Das Verwaltungsgericht hat dem Eilantrag zum Teil stattgegeben. Das Gericht hat sich dabei im Wesentlichen mit der Frage befasst, inwieweit eine Fahrerlaubnisbehörde berechtigt ist, neben den Maßnahmen des Führerschein-Punktesystems (früher Verkehrszentralregister, jetzt Fahreignungsregister) weitere Maßnahmen zu ergreifen, wie im hier entschiedenen Fall eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen.

VG: Gesteigerte Anforderungen an Inhaber besonderer Fahrerlaubnisklassen

Das Gericht entschied, dass bei der Prüfung "besonderer" Fahrerlaubnisklassen, wie hier der Klassen D und DE, gesteigerte Anforderungen an den Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis zu stellen seien. Die Anforderungen an die besondere Verantwortung dieser Personen im öffentlichen Straßenverkehr erlaube es schon unter geringeren Voraussetzungen als bei "regulären" Fahrerlaubnissen, neben dem Fahrerlaubnis-Punktesystem weitere Maßnahmen gegen den Fahrerlaubnisinhaber zu ergreifen. Danach durfte im vorliegenden Fall wegen vier eingetragener Verkehrsverstöße innerhalb von rund vier Jahren und vier Monaten mit teils erheblicher Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit eine medizinisch-psychologische Begutachtung gefordert werden. Nachdem ein positives Gutachten nicht vorgelegt wurde, war die Behörde auch berechtigt, die Fahrerlaubnis für die Klassen D und DE zu entziehen.

Für Fahrerlaubnisklassen A und CE gelten andere Maßstäbe

In Bezug auf die "regulären“ Fahrerlaubnisklassen, also den Motorrad-, Auto- und LKW-Führerschein der Klassen A und CE (der die Klasse B einschließt), entschied das Gericht anders. Der Umstand, dass der Antragsteller auch im Bereich der Personenbeförderung und zudem als Fahrlehrer tätig ist, dürfe bezüglich der Fahreignung für die "regulären" Fahrerlaubnisklassen nicht zu Lasten des Antragstellers bewertet werden. Hier seien grundsätzlich das vom Gesetz vorgesehene Punktesystem und die darin enthaltenen Maßnahmen anzuwenden. Danach sei eine medizinisch-psychologische Untersuchung bei den vom Antragsteller verwirklichten vier Verkehrsverstößen noch nicht vorgeschrieben. Seine Fahrerlaubnis der Klassen A und CE dürfe der Betroffenen deshalb vorläufig behalten, so das VG.