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VG Neustadt

Geschwindigkeitsüberschreitung in der Probezeit immer schwerwiegend

Ein Etappenziel ist erreicht

Eine Fahrerlaubnis auf Probe kann entzogen werden, wenn der Inhaber nach zwei Geschwindigkeitsverstößen ein von der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG angeordnetes MPU-Gutachten nicht vorgelegt hat. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße mit Eilbeschluss vom 18.10.2016 entschieden. Denn das Gesetz bewerte jede Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb der Probezeit als schwerwiegende Verkehrszuwiderhandlung (Az.: 1 L 754/16.NW).

Fahrerlaubnisentzug wegen nicht durchgeführten Aufbauseminars nach Geschwindigkeitsverstoß in Probezeit

Der Antragsteller, der im Besitz einer Fahrerlaubnis auf Probe war, verursachte innerhalb der Probezeit aufgrund einer unangepassten Geschwindigkeit einen Unfall. Dadurch verlängerte sich die Probezeit auf vier Jahre. Das von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnete Aufbauseminar führte er zunächst nicht durch, weshalb ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde.

Nach Neuerteilung erneuter Geschwindigkeitsverstoß in neuer Probezeit

Nachdem er die Teilnahmebescheinigung über ein Aufbauseminar nachgereicht hatte, wurde ihm eine neue Fahrerlaubnis auf Probe erteilt, die neue Probezeit lief weiter für die verbliebene Restdauer der vierjährigen Probezeit. Innerhalb der neuen Probezeit überschritt der Mann erneut die vorgeschriebene Geschwindigkeit um 38 km/h innerorts.

Anforderung eines MPU-Gutachtens und erneuter Fahrerlaubnisentzug mangels Vorlage

Daraufhin verlangte die Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Kaiserslautern ein medizinisch-psychologisches Gutachten und entzog ihm, als er das Gutachten nicht vorlegte, erneut die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung. Dagegen stellte der Betroffene einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beim VG.

VG: Fahrerlaubnisentzug offensichtlich rechtmäßig – MPU-Gutachten zu Recht angefordert

Der Eilantrag hatte keinen Erfolg. Die Fahrerlaubnisentziehung sei offensichtlich rechtmäßig erfolgt. Nachdem der Antragsteller - nach Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe und Wiedererteilung – in der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende Verkehrszuwiderhandlung begangen habe, sei die Anordnung zur Beibringung eines MPU-Gutachtens vom Straßenverkehrsgesetz vorgeschrieben (§ 2a Abs. 5 Satz 5 StVG).

Geschwindigkeitsverstoß in der Probezeit stets schwerwiegend

Denn jeder Verstoß gegen die Geschwindigkeit innerhalb der Probezeit werde vom Gesetz als schwerwiegende Verkehrszuwiderhandlung bewertet (s. Anlage 12 zur FeV), erläutert das VG. Auch der erste Geschwindigkeitsverstoß in der Probezeit sei noch verwertbar, unabhängig davon, dass dem Antragsteller zwischenzeitlich die Fahrerlaubnis auf Probe wiedererteilt worden sei. Da er das rechtmäßig angeordnete Gutachten nicht vorgelegt habe, sei die Fahrerlaubnisentziehung zu Recht erfolgt.