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VG Neustadt

Fahrerlaubnisinhaber kann positive Amphetaminwerte nicht mit Einnahme von Appetitzüglern erklären

Vollzeit mit der Brechstange?

Die Klage eines Autofahrers, der sich im Verfahren um seine Fahreignung auf die Einnahme von Medikamenten und Appetitzüglern berufen hat, um hohe Amphetaminwerte zu erklären, bleibt erfolglos. Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat in einem Urteil vom 18.11.2015 entschieden, dass dem Mann die Fahrerlaubnis rechtmäßig entzogen wurde, nachdem zwei Urinproben positiv in Bezug auf die Droge Amphetamin ausgefallen waren. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung genüge bereits der einmalige Konsum dieser sogenannten harten Droge (Az.: 1 K 338/15.NW).

Aufnahme von Amphetamin durch den Kläger belegt

In dem jetzt entschiedenen Fall wiesen zwei Urinproben des Klägers in einem kurzen zeitlichen Abstand positive Amphetaminwerte auf. Nach dem toxikologischen Gutachten der Universität Freiburg war damit die Aufnahme von Amphetamin durch den Kläger belegt. Die Fahrerlaubnisbehörde entzog ihm daraufhin die Fahrerlaubnis. Der Kläger wandte dagegen mit seiner Klage vor dem VG ein, die positiven Werte könnten durch Erkältungsmittel, andere Medikamente oder Appetitzügler verursacht worden sein, die er eingenommen habe und die amphetaminähnliche Wirkstoffe enthielten.

Mittel "AN1" eher Partydroge als Abnehmmittel

Das Gericht schenkte seinem Vortrag schon deshalb keinen Glauben, weil er im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Erklärungsversuche für die positiv ausgefallenen Urinproben unternommen habe. Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen könnten Ephedrine oder Pseudoephedrine, die in bestimmten Erkältungsmitteln enthalten seien, zwar unter bestimmten Laborbedingungen positive Metamphetaminwerte im Urin erzeugen, eine artifizielle Bildung von Amphetamin sei aber bei der Analyse nicht möglich. Das vom Kläger genannte Präparat "AN1", auch als "Amphetaminil" bezeichnet, werde nach den Recherchen des Gerichts im Internet nicht als frei verkäuflicher Appetitzügler gehandelt, sondern als Psychopharmakon charakterisiert, das schon seit langem auch als Rausch- und Partydroge missbraucht werde. Dass der Kläger ein solches Mittel völlig arglos zum Abnehmen eingenommen habe, sei vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft.