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VG Neustadt

Hauseigentümer haften für nicht gezahlte Abfallbeseitigungsgebühren ihrer Mieter

Rechtspartnerschaften in Zeiten des Krieges

Zahlen die Mieter einer Wohnung die fälligen Abfallbeseitigungsgebühren nicht, so ist die Behörde berechtigt, nachträglich die ausstehenden Gebühren von den Hauseigentümern zu fordern. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße mit zwei jetzt veröffentlichten Urteilen vom 26.02.2016 klargestellt (Az.: 4 K 810/15.NW und 4 K 843/15.NW).

Offene Benutzungsgebühren von Eigentümern gefordert

Die Kläger sind Eigentümer von Anwesen in Kaiserslautern, in denen sie Wohnungen vermietet haben. Die erforderliche Anzeige gegenüber dem Träger der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung zu Beginn der Mietverhältnisse hatten die Mieter der Wohnungen vorgenommen. Die Müllentsorgung der Wohnungen erfolgte durch ein 90-Liter-Restmüllbehältnis mit 14-tägiger Leerung. Einige Mieter der Kläger beglichen in der Vergangenheit diese Abfallentsorgungsgebühren nicht (vollständig). Mit Bescheiden vom Juli 2015 forderte daraufhin der Abfallwirtschafts- und Stadtreinigungs-Eigenbetrieb der Beklagten (ASK) von den Klägern offene Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung in Höhe von 114 Euro beziehungsweise 418 Euro. Gegen die Bescheide erhoben die Kläger – wie über 300 andere betroffene Eigentümer von Wohnungen in Kaiserslautern – jeweils Widerspruch, der vom Stadtrechtsausschuss der Beklagten zurückgewiesen wurde. Über die anderen anhängigen Widerspruchsverfahren wurde vorerst nicht entschieden.

Kläger berufen sich auf Vertrauenstatbestand

Die Kläger haben daraufhin im September 2015 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorgetragen haben, dass die Beklagte über viele Jahre hinweg die Abfallgebühren bei den Mietern eingezogen habe. Deshalb sei bei den Eigentümern ein Vertrauenstatbestand entstanden, dass dies auch weiterhin so stattfinden werde, solange hierzu keine Änderungsinformation seitens der Beklagten erfolgte. Bis Januar 2014 habe die Beklagte aber keine Auskünfte an Eigentümer über offene Abfallgebühren ihrer Mieter erteilt. Der Anspruch der Beklagten sei daher verwirkt. Die Kläger hätten mit Blick auf die langjährige Verwaltungspraxis der Beklagten nicht mehr damit rechnen müssen, nach Ablauf von vier Jahren noch für Abfallgebühren in Anspruch genommen zu werden. Ihnen stehe auch ein Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte zu. Aufgrund der Verweigerung der Auskunftserteilung über Rückstände und aufgrund der Nichtinformation über eingetretene Beitragsrückstände könnten sie diese bei ihren Mietern nicht mehr realisieren.

Gericht sieht keinen Verstoß gegen höherrangiges Recht

Das VG hat die Klagen jetzt abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Nach dem Kommunalabgabengesetz könnten die kommunalen Gebietskörperschaften als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen zur Deckung der Kosten Benutzungsgebühren erheben. Die Beklagte habe für die angefallenen Abfallgebühren auch zu Recht die Kläger als Eigentümer der fraglichen Wohnungen in Anspruch genommen. Nach der Satzung sei Schuldner dieser Gebühr, wer die Abfallentsorgungseinrichtungen nutze. Dies seien nicht nur die Mieter sondern auch die Eigentümer der an die Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke. Diese Satzungsregelung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht.

Eigentümer für Grundstück verantwortlich

Die Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers für den auf seinem Grundstück befindlichen und dort anfallenden Abfall sei eine mit der wirtschaftlichen Nutzung seines Grundstücks verbundene Verpflichtung, die geeignet und erforderlich sei, eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung sicherzustellen. Es stelle gleichsam die Kehrseite der wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks dar, für dessen ordnungsgemäßen Zustand – auch in abfallrechtlicher Sicht – zu sorgen. Unzumutbare Belastungen seien mit dieser Verantwortlichkeit für den Eigentümer nicht verbunden. Er könne nämlich nicht nur zivilrechtlich Rückgriff gegen seinen Mieter oder Pächter nehmen, sondern habe es grundsätzlich auch in der Hand, eine vertragliche Gestaltung des Mietverhältnisses zu wählen, die das "Ausfallrisiko" angemessen reduziere.

Gebührenforderungen nicht verwirkt

Entgegen der Ansicht der Kläger seien die Gebührenforderungen auch nicht verwirkt. Zwar habe die Beklagte regelmäßig die Abfallgebühren primär gegenüber den Mietern/Pächtern geltend gemacht. Diese Verwaltungspraxis sei aber nicht geeignet, ein entgegenstehendes schutzwürdiges Vertrauen der Eigentümer zu begründen. Der Umstand, dass die Beklagte angeblich bis ins Jahr 2014 den Grundstückseigentümern Auskunft über bestehende Zahlungsrückstände ihrer Mieter versagt habe, könne beim Grundstückseigentümer kein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend begründen, dass von Seiten der Behörde auf eine spätere Geltendmachung offener Abfallgebühren verzichtet werde.

Schadensersatzansprüche müssen von ordentlichen Gerichten beurteilt werden 

Auch denkbare Schadensersatzansprüche der Kläger führten nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Gebührenbescheids. Soweit die Kläger von der Beklagten Schadensersatz begehrten, sei das Verfahren mangels Zuständigkeit des VG für Amtshaftungsansprüche an das zuständige Landgericht Kaiserslautern zu verweisen.