Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
VG Münster

Vergabe von BWL-Masterstudienplätzen an Uni Münster erneut rechtswidrig

Revitalisierte VwGO

Die Westfälische Wilhelms-Universität Münster muss zum Wintersemester 2016/2017 drei weitere Bewerber vorläufig zum Masterstudiengang der Betriebswirtschaftslehre zulassen. Das Verwaltungsgericht Münster hat die Uni hierzu mit Beschlüssen vom 17.11.2016 im Wege einstweiliger Anordnungen verpflichtet, weil es das zugrunde liegende Bewertungssystem für die Auswahl der Kandidaten als rechtswidrig einstufte (Az.: 9 L 1291/16 u.a. – nicht rechtskräftig).

Auswahlentscheidung im Rahmen eines Punktwerte-Systems

Die Universität hatte unter den zahlreichen Bewerbern, die sämtlich über einen Bachelor-Abschluss mit der Mindestnote von 2,59 verfügten, auf der Grundlage ihrer Zugangs- und Zulassungsordnung 2016 eine Auswahlentscheidung in der Weise getroffen, dass für drei Bewertungsbereiche jeweils nach einem im Einzelnen geregelten System Punktwerte vergeben wurden (insgesamt maximal 100), aus denen sich dann der Rangplatz der einzelnen Bewerbung ergab. Im Bewertungsbereich "Note im Zeugnis des Bachelorstudiums" konnten je nach der Notenhöhe bis zu 52 Punkte (bei einer Bachelornote von 1,0), im Bewertungsbereich "Fachliche Kompetenzen" (beispielsweise Vorkenntnisse, Praxiserfahrungen) maximal 33 Punkte und im Bewertungsbereich "Persönliche Kompetenzen" (beispielsweise besondere Auszeichnungen im Studium, Motivationsschreiben) maximal 15 Punkte erreicht werden. Dieses Bewertungssystem hat das Gericht nunmehr (nachdem es bereits das Bewertungssystem auf der Grundlage von früheren Zugangs- und Zulassungsordnungen beanstandet hatte (BeckRS 2013, 58399), als rechtswidrig beurteilt.

Gericht: Grad der Qualifikation muss maßgeblichen Einfluss haben

Nach Auffassung des Gerichts verletzt das in dieser Weise ausgeformte Bewertungssystem mit hoher Wahrscheinlichkeit geltendes Recht, nämlich das aus dem Hochschulzulassungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen folgende und sinngemäß geltende Gebot des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 05.06.2008, wonach im Auswahlverfahren der Hochschulen bei der Auswahlentscheidung dem Grad der Qualifikation ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden müsse. Das Bewertungssystem 2016 der Antragsgegnerin stelle nicht sicher, dass der im Prüfungszeugnis über den erfolgreichen ersten Studienabschluss dokumentierten Qualifikation des Bewerbers/der Bewerberin "der maßgebliche Einfluss" bei der Auswahlentscheidung gegeben werde.

"Sockel" von Rohpunkten für Auswahlentscheidung unbedeutend

Vordergründig könnte dies allerdings so erscheinen, da auf der Grundlage der insgesamt erreichbaren 100 Punkte maximal 52 Punkte auf den Bewertungsbereich 1 (Note im Zeugnis des Bachelorstudiums) entfielen und dieser Wert damit über den Punktwerten liege, die in den weiteren Bewertungsbereichen 2 (fachliche Kompetenzen) und 3 (persönliche Kompetenzen) erreichbar seien. Allerdings werde dabei schon nicht berücksichtigt, dass an der Bewerberauswahl in der 2. Stufe des Vergabeverfahrens ohnehin nur diejenigen teilnähmen, die die Zugangshürde einer Mindestnote von 2,59 des ersten Studienabschlusses überwunden hätten. Damit verfügten alle teilnehmenden Bewerber über einen "Sockel" von jedenfalls 28,2 Rohpunkten, die damit für die Auswahlentscheidung unbedeutend seien. Auswahlrelevant seien dementsprechend zunächst lediglich (52,0 - 28,2 =) maximal 23,8 Rohpunkte.

Gericht moniert Punktedifferenz des maßgeblichen Bewertungsbereichs

Hinzu trete, dass diese Rohpunkte einer Gewichtung nach dem Umfang der Erstausbildung im Bachelorstudium in einzelnen Fachbereichen zu unterziehen seien. Je nach individuell nachgewiesenem Studieninhalt könne danach der Rohpunktwert aus dem Bewertungsbereich 1 (Bachelornote) auf einen Wert von bis zu 16,92 absinken. Damit betrage der aus der Bachelornote folgende Differenzierungsbereich der Teilnehmer am Auswahlverfahren (52,0 - 16,92 =) maximal 35,08 Punkte. Diese das Bewerberfeld kennzeichnende Punktedifferenz des Bewertungsbereichs 1 mit 35,08 Punkten bleibe hinter der Punktzahl zurück, die aus den weiteren Bewertungsbereichen 2 und 3 mit insgesamt (33 + 15 =) 48 Punkten erzielbar sei. Damit fehle dem Bewertungsbereich 1, der den aus dem Prüfungszeugnis des ersten Hochschulabschlusses abzuleitenden "Grad der Qualifikation" widerspiegele, aufgrund seiner strukturellen Ausbildung der "maßgebliche Einfluss bei der Auswahlentscheidung". Gegen die Beschlüsse kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.