JVA muss Ex-Häftling über Arbeitsentgeltvereinbarung mit privaten Unternehmen Auskunft erteilen

Zitiervorschlag
JVA muss Ex-Häftling über Arbeitsentgeltvereinbarung mit privaten Unternehmen Auskunft erteilen. beck-aktuell, 20.08.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/189041)
Das Land Nordrhein-Westfalen muss einem ehemaligen Strafgefangenen Auskunft über die Höhe des Entgelts erteilen, das die Justizvollzugsanstalt von zwei privaten Unternehmen für die von ihm in den Unternehmen geleistete Arbeit erhalten hat. Dies hat das Verwaltungsgericht Minden mit Urteil vom 05.08.2015 entschieden. Es bejahte einen Anspruch aus § 4 Abs. 1 des nordrhein-westfälischen Informationsfreiheitsgesetzes (Az.: 7 K 2267/13).
Ex-Häftling verlangt Auskunft über das für seine Arbeit an die JVA gezahlte Entgelt
Die JVA hatte während der Haftzeit des Klägers mit verschiedenen privaten Unternehmen Verträge über den Einsatz von Strafgefangenen als Arbeitskräfte geschlossen. Die mit den Unternehmen als Gegenleistung vereinbarte Vergütung orientierte sich nach den Angaben des beklagten Landes an den geltenden Tarifverträgen. Die Strafgefangenen erhielten demgegenüber für ihre Arbeitseinsätze von der JVA Vergütungen, die sich nach den Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes berechneten. Mit seiner Klage begehrte der Kläger Auskunft über die Höhe der für seine Tätigkeit an die JVA geleisteten Vergütung.
VG bejaht Auskunftsanspruch aus Informationsfreiheitsgesetz
Die Klage hatte Erfolg. Das VG hat einen Auskunftsanspruch des Klägers aus § 4 Abs. 1 IFG NRW bejaht. Entgegen der Ansicht des beklagten Landes seien die begehrten Informationen bei der JVA "vorhanden" und müssten von dieser nicht erst beschafft werden. Das bloße Sichten, Heraussuchen und Zusammenstellen des begehrten (vorhandenen) Datenmaterials sei typischerweise Teil der Verpflichtung der Behörde zur Informationsgewährung.
Kein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand
Laut VG stehen dem Informationsanspruch des Klägers auch keine öffentliche Belange entgegen. Insbesondere werde der Verwaltungsaufwand, der für die Bearbeitung des Antrags des Klägers erforderlich sei, vom Informationsfreiheitsgesetz vorausgesetzt und könne eine Antragsablehnung allenfalls dann rechtfertigen, wenn die Behörde trotz personeller, organisatorischer und sächlicher Vorkehrungen durch die Erfüllung ihrer Informationspflicht an der Erledigung ihrer eigentlichen (Kern-)Aufgaben gehindert wäre. Dies sei hier nicht der Fall, so das Gericht.
Keine Offenbarung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen der Unternehmen
Schließlich würden durch die Übermittlung der begehrten Informationen auch keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der beteiligten Unternehmen offenbart, so das VG. Die vereinbarte Vergütung orientiere sich nach den Ausführungen des beklagten Landes an den geltenden Tarifverträgen, die Offenlegung dieser Vergütung könne einen Wettbewerbsnachteil für die betroffenen Unternehmen von daher nicht begründen.
- Redaktion beck-aktuell
- VG Minden
- Urteil vom 05.08.2015
- 7 K 2267/13
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