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VG Mainz

Musikfestival "Jazz & Joy" 2014 in Worms hat keine Nachbarrechte verletzt

„Das unsichtbare Recht“

Das Verwaltungsgericht Mainz hat die Fortsetzungsfeststellungsklage einer Anwohnerin gegen die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung für die Veranstaltung des Musikfestivals "Jazz & Joy" im August 2014 in Worms abgewiesen. Die Anwohnerin sei in ihren Nachbarrechten nicht verletzt worden. Das jedes Jahr stattfindende Musikfest habe als "sehr seltenes Ereignis" wegen seiner besonderen örtlichen Bedeutung zugelassen werden dürfen (Urteil vom 24.02.2016, Az.: 3 K 433/15.MZ).

Anwohnerin klagte gegen Ausnahmegenehmigung für Musikfestival "Jazz & Joy"

Die Klägerin wandte sich gegen die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung für die Veranstaltung des Musikfestivals "Jazz & Joy" in Worms im August 2014. Das Musikfestival fand auf fünf Plätzen in der Innenstadt statt. Der Veranstaltungsort "Platz der Partnerschaft" lag etwa 50 Meter entfernt vom Wohnhaus der Klägerin. Dort waren Veranstaltungen bis 20.00 Uhr (Freitag), bis 24.00 Uhr (Samstag) und bis 22.00 Uhr (Sonntag) zugelassen.

VG: Musikfestival durfte als "sehr seltenes Ereignis" wegen besonderer örtlicher Bedeutung genehmigt werden

Das VG hat die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ausnahmegenehmigung abgewiesen. Das seit 1991 alljährlich stattfindende Musikfest habe als "sehr seltenes Ereignis" wegen seiner besonderen örtlichen Bedeutung zugelassen werden dürfen. Den Interessen der Anwohner sei durch verschiedene Auflagen Rechnung getragen worden. Danach seien Musikdarbietungen nur bis 24.00 Uhr unter Einhaltung eines Immissionsrichtwerts von 70 dB (A) zugelassen gewesen. Die während der Nutzung der Bühne auf dem Platz der Partnerschaft im Jahr 2014 durchgeführte Lärmmessung habe gezeigt, dass der Richtwert auch eingehalten werden könne. Auch die weiteren Auflagen der Genehmigung erachtete das VG für geeignet, den Nachbarinteressen zuverlässig Rechnung zu tragen. So sei die Beschallungsanlage vor jeder Veranstaltung durch einen sachkundigen Techniker auf den zulässigen Pegel einzustellen und bei Überschreitungen schnellstmöglich zu senken gewesen, der Auf- und Abbau habe bis 20.00 Uhr erfolgen müssen und nach Ende der Veranstaltungen hätten über einen Zeitraum von acht Stunden keine lärmintensiven Arbeiten durchgeführt werden dürfen.

Obergrenze für sehr seltene Ereignisse nicht überschritten

Eventuelle Verstöße gegen die Auflagen berührten die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ausnahmegenehmigung nicht, so das VG weiter. Die Einhaltung der Auflagen der Genehmigung sei vielmehr grundsätzlich eine Frage der Vollzugskontrolle. Mit der Nutzung des "Platzes der Partnerschaft" im Rahmen des dreitägigen Jazzfestivals werde auch nicht die für sehr seltene Ereignisse zahlenmäßig geltende Obergrenze von fünf Tagen pro Jahr überschritten. Sonstige Veranstaltungen im Dombereich wirkten nicht mit demselben für sehr seltene Ereignisse maßgeblichen Immissionspotenzial auf das Anwesen der Klägerin ein. Insbesondere die Nibelungen-Festspiele seien hier nicht relevant, weil das klägerische Grundstück hiervon durch den Dom abgeschirmt werde.

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