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VG Mainz

Aufnahme eines Zweitstudiums in zulassungsbeschränktem Studiengang nur ausnahmsweise möglich

Orte des Rechts

Ein Studierender kann zu einem Parallelstudium in einem zulassungsbeschränkten Studiengang nur ausnahmsweise zugelassen werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Mainz mit Beschluss vom 15.09.2016 klargestellt. Voraussetzung sei, dass beide Studiengänge für eine angestrebte berufliche Qualifikation zwingend erforderlich sind (Az.: 3 L 734/16.MZ).

Hochschule versagte Zulassung

Die Antragstellerin ist im Studiengang Mensch-Computer-Systeme (Bachelor) an einer Universität in Baden-Württemberg eingeschrieben. Sie beantragte an einer Hochschule in Mainz für das kommende Wintersemester die Zulassung im Studiengang Kommunikationsdesign (Bachelor) und beabsichtigt, beide Studien nebeneinander zu betreiben. Die Hochschule versagte die Zulassung mit der Begründung, das gleichzeitige Studieren in einem zweiten zulassungsbeschränkten Studiengang sei für die Ausübung des von der Antragstellerin angestrebten Berufs nicht zwingend erforderlich und daher unzulässig. Mit ihrem Eilantrag verfolgte die die Antragstellerin ihr Begehren weiter.

(Zweit-)Studium muss für berufliche Qualifikation zwingend erforderlich sein

Das VG lehnte das Eilgesuch ab. Eine Zulassung zu einem weiteren zulassungsbeschränkten Studiengang sei nach dem rheinland-pfälzischen Hochschulgesetz nur unter erschwerten Bedingungen möglich. Nach dem erkennbaren Gesetzeszweck sollten Studienplätze, die wegen beschränkter Ressourcen dem Auswahlverfahren unterliegen, den Studienbewerbern vorbehalten sein, die noch über keinen Studienplatz verfügen. Im Interesse dieser Erstbewerber würden Studierende, die bereits ein zugangsbeschränktes Hochschulstudium aufgenommen hätten, von einem gleichartigen Zweitstudium grundsätzlich ausgeschlossen. Nur wenn etwa die Studiengänge für eine angestrebte berufliche Qualifikation zwingend erforderlich seien, sei ein Parallelstudium eröffnet. Es sei nicht ersichtlich, dass diese hohen Anforderungen hier erfüllt seien. Die Antragstellerin strebe die Berufsfelder "Usability“ beziehungsweise "User Experience Designs“ an, in denen ohne weitere Voraussetzungen die Absolventen ihres Erststudiums Mensch-Computer-Systeme (Bachelor)  tätig werden könnten.