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VG Köln

Mehrerlösabschöpfung einer natürlichen Monopolistin kein schutzbedürftiges Geschäftsgeheimnis

Ein Etappenziel ist erreicht

Die Bundesnetzagentur muss einer Privatperson Auskunft über den Betrag der Mehrerlösabschöpfung eines Gas- und Stromenergieversorgungsunternehmen in städtischer Hand geben. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 25.02.2016 entschieden. Bei dem Betrag der Mehrerlösabschöpfung handele es sich im hier vorliegenden Fall einer natürlichen Monopolistin um kein (schutzbedürftiges) Geschäftsgeheimnis (Az.: 13 K 5017/13). Die Berufung gegen das Urteil ist möglich.

Auskunft von städtischem Energieversorger verlangt

Im Rahmen der Mehrerlösabschöpfung werden überhöhte Netzentgelte (Strom- und Gasversorgung), die die Netzbetreiber erlangt haben, an die Netznutzer zurückgeführt. Im konkreten Fall ging es um die Mehrerlösabschöpfung, die die beigeladene SWM Infrastruktur GmbH zu entrichten hat. Bei der SWM Infrastruktur GmbH handelt es sich um ein Gas- und Stromenergieversorgungsunternehmen, das eine 100%-ige Tochter der Stadtwerke München GmbH ist, die ihrerseits im Alleineigentum der Landeshauptstadt München steht. Die Höhe dieses Mehrerlösbetrages wollte eine Privatperson gestützt auf Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes von der Bundesnetzagentur erfahren. Diese lehnte den Auskunftsanspruch unter Verweis auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen ab.

Grundrecht der Berufsfreiheit greift nicht

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Es hat die Bundesnetzagentur verpflichtet, die begehrte Auskunft zu erteilen. Der Beigeladenen stehe kein Grundrechtsschutz nach Art. 12 GG zu. Die Beigeladene nehme mit der Strom- und Gaslieferung Aufgaben der Daseinsvorsorge wahr. Ein solcher Betrieb, der sich in der Hand eines Trägers öffentlicher Verwaltung befinde – hier letztlich die Landeshauptstadt München – sei vom Schutz dieses Grundrechts ausgeschlossen.

Betrag der Mehrerlösabschöpfung kein Geschäftsgeheimnis

Zudem handele es sich bei dem Betrag der Mehrerlösabschöpfung nicht um ein Geschäftsgeheimnis. Der Betrag werde als "nackte" Zahl rechnerisch von der Bundesnetzagentur ermittelt. Ein Rückschluss auf wirtschaftliche Kennzahlen der Beigeladenen erscheine ausgeschlossen. Selbst wenn es sich um ein Geschäftsgeheimnis handeln sollte, bedürfe es keines Schutzes. Es bestehe im Fall der Beigeladenen ein so genanntes natürliches Monopol. In diesem Fall existiere keine wirkliche Wettbewerbssituation.