Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
VG Köln

Bonner KiTa-Beitragssatzung 2014/2015 ungültig

Revitalisierte VwGO

Die Kindergartenbeitragssatzung der Stadt Bonn aus dem Jahr 2014/2015 ist unwirksam. Das Verwaltungsgericht Köln hält die erlassene Geschwisterregelung für nicht mit höherrangigem recht vereinbar. Da die problematische satzungsrechtliche Geschwisterregelung nicht isoliert gestrichen werden könne, sei die gesamte Beitragssatzung in dieser Fassung nichtig (Urteil vom 02.03.2016, Az.: 19 K 335/15).

Sachverhalt

Geklagt hatten Eltern zweier Kinder, die eine Kindertagesstätte der Beklagten besuchten. Dabei war das ältere Kind im Kindergartenjahr 2014/2015 ein "Vorschulkind" (letztes Kindergartenjahr vor der Einschulung). Durch Beitragsbescheid setzte die Beklagte Elternbeiträge für die Betreuung des Geschwisterkindes des gesetzlich beitragsfreien Vorschulkindes fest. Nach Inkrafttreten einer Änderung des Kinderbildungsgesetzes im Sommer 2014 wandten sich die Eltern an die Beklagte und verlangten die Aufhebung der Beitragsfestsetzung für das Geschwisterkind des Vorschulkindes.

Eltern wollten Befreiung für Vorschul- und Geschwisterkind

Sie waren der Ansicht, dass der Landesgesetzgeber mit der Gesetzesänderung habe erreichen wollen, dass eine satzungsrechtliche Geschwisterregelung bereits auf das erste Geschwisterkind eines Vorschulkindes Anwendung finden müsse. Im Ergebnis dürften daher im Jahr 2014/2015 gar keine Beiträge erhoben werden. Die Beklagte lehnte eine Änderung des Bescheids ab, da der Landesgesetzgeber den Kommunen überlassen habe, ob und wie eine Geschwisterregelung eingeführt werde. Eine Kombination beider Befreiungstatbestände (Vorschuldkind und Geschwisterkind) sehe die Satzung der Beklagten nicht vor. Dagegen richtete sich die Klage der Eltern.

VG: Geschwisterkinderregelung der Beklagten ist rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht hat den Eltern Recht gegeben und festgestellt, dass die Beitragssatzung der Beklagten nichtig ist. Der Landesgesetzgeber habe mit der Änderung des Kinderbildungsgesetzes zum 01.08.2014 geregelt, dass Vorschulkinder bei Geschwisterregelungen so zu behandeln seien, als ob für sie Elternbeiträge zu leisten wären. Dieser höherrangigen Anforderung werde die Satzungsregelung der Beklagten nicht gerecht. Da die problematische satzungsrechtliche Geschwisterregelung nicht isoliert gestrichen werden könne, sei die gesamte damalige Beitragssatzung ab diesem Zeitpunkt nichtig, zumal die Beklagte keine Beitragssatzung ohne Geschwisterregelung habe erlassen wollen. Die Beklagte sei deshalb verpflichtet, den Bescheid für das betreffende Beitragsjahr aufzuheben.

Mehr zum Thema