VG Köln kippt Klausel zu Trassenreservierung

Zitiervorschlag
VG Köln kippt Klausel zu Trassenreservierung. beck-aktuell, 08.10.2026 (abgerufen am: 11.10.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/207366)
Die Bundesnetzagentur wollte dem italienischen Eisenbahnunternehmen Italo den Einstieg in den deutschen Fernverkehr erleichtern, indem es Trassen für Konkurrenten der DB blocken wollte. Das VG Köln hat das jetzt gestoppt.
Das VG Köln hat am Mittwoch einen Beschluss der Bundesnetzagentur für rechtswidrig erklärt, der die Bahn-Infrastrukturtochter DB InfraGO zur Aufnahme einer sogenannten Wettbewerberklausel in ihre Nutzungsbedingungen verpflichtet hatte. Die Entscheidung im Eilverfahren ist unanfechtbar (Beschluss vom 07. Oktober 2026 - 18 L 2186/26).
Hintergrund ist der geplante Markteintritt des italienischen Eisenbahnunternehmens Italo, das ab 2028 mit 30 Hochgeschwindigkeitszügen im deutschen Fernverkehr fahren will – unter anderem auf den Achsen München-Köln-Dortmund und München-Berlin-Hamburg. Italo hatte bei der Bundesnetzagentur Beschwerde gegen die Vergabe der Schienenkapazitäten eingelegt und bessere Bedingungen für neue Anbieter verlangt.
Die Behörde verpflichtete daraufhin mit Beschluss vom 17. Juli die DB InfraGO, auf stark ausgelasteten Streckenabschnitten nur noch 60 bis 75% der Fernverkehrskapazitäten an die konzerneigene DB Fernverkehr zu vergeben. Auf den restlichen Trassen sollten Wettbewerber zum Zug kommen. Die Klausel sollte erstmals bei der Erstellung des Netzfahrplans 2028 greifen, die 2027 ansteht.
Keine Rechtsgrundlage, kein geeignetes Mittel
Die für Eisenbahnregulierung zuständige 18. Kammer begründete ihre Entscheidung auf zwei Ebenen: Weder europäisches noch nationales Eisenbahnregulierungsrecht sehe eine Verpflichtung des Netzbetreibers vor, eine solche Klausel in seine Nutzungsbedingungen aufzunehmen. Die Bundesnetzagentur habe schlicht ohne Rechtsgrundlage gehandelt.
Zudem sei die Klausel auch noch ungeeignet, ihren Zweck zu erreichen. Sie sollte Unternehmen, die in den vertakteten Fernverkehr einsteigen wollen, verlässliche Kapazitätsaussichten sichern und so deren Investitionsbereitschaft fördern. Tatsächlich wirke sie aber zeitlich, räumlich und sachlich so begrenzt, dass keine Investitionsentscheidung davon abhängen werde – gerade nicht bei einem auf Jahre angelegten Taktverkehr wie dem von Italo geplanten.
Konkurrenten erhalten keinen Zugang zu DB-Lounges
Die Kammer erklärte auch einen zweiten Teil des Beschlusses für rechtswidrig. Die Bundesnetzagentur hatte die DB InfraGO verpflichtet, ihre Lounges in Bahnhöfen als Serviceeinrichtungen einzustufen und Wettbewerbern Zugang zu gewähren. Das VG Köln sieht aber keinen eisenbahnbetriebsbezogenen Zweck der Lounges. Die DB Fernverkehr biete dort Verpflegung, Ruhe- und Arbeitsbereiche – vergleichbare Leistungen gebe es von Dritten an jedem größeren Bahnhof.
Das Gericht wies ausdrücklich darauf hin, dass die Entscheidung weder den Fernverkehrswettbewerb als solchen noch den konkreten Markteintritt von Italo untersage. Gegenstand sei ausschließlich die Rechtmäßigkeit der konkreten Klausel gewesen.
Bislang beherrscht die Deutsche Bahn rund 95% des Fernverkehrs. Einzig das Münchener Unternehmen Flixtrain macht ihr in nennenswertem Umfang Konkurrenz. Italo will nach eigenen Angaben 3,6 Milliarden Euro in den deutschen Markt investieren und wirbt mit Tickets, die deutlich günstiger sein sollen als die der Bahn. Die Frage, wie viel Platz Wettbewerber auf dem Netz bekommen, bleibt nach der Kölner Entscheidung offen – sie werden den Zugang nur eben nicht in der Form erhalten, die sich die Bundesnetzagentur vorgestellt hatte.
- Redaktion beck-aktuell, hg
- mit Material der dpa
- VG Köln
- Beschluss vom 07.10.2026
- 18 L 2186/26
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VG Köln kippt Klausel zu Trassenreservierung. beck-aktuell, 08.10.2026 (abgerufen am: 11.10.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/207366)



