VG Köln erlaubt der Deutschen Bahn höhere Gebühren

Zitiervorschlag
VG Köln erlaubt der Deutschen Bahn höhere Gebühren. beck-aktuell, 02.10.2026 (abgerufen am: 02.10.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/206976)
Im Schienenverkehr steigen die Kosten: Das VG Köln hat entschieden, dass die Bahn 2027 höhere Gebühren für die Nutzung ihres Schienennetzwerks verlangen kann. Das hat Folgen für die Unternehmen - und möglicherweise auch für die Fahrgäste.
Mit Eilbeschluss hat die für die Eisenbahnregulierung zuständige 18. Kammer des VG Köln entschieden, dass die DB InfraGO AG einen Anspruch auf Festsetzung der Obergrenze der Gesamtkosten für die Netzfahrplanperiode 2026/2027 auf etwas über 8,2 Milliarden Euro hat. Das VG hat damit einer entsprechenden Klage des bundeseigenen Konzerns stattgegeben, wie das Gericht mitteilte (Beschluss vom 01.10.2026 – 18 L 1831/26).
Die Deutsche Bahn darf die Trassenpreise - eine Art Mautgebühr für die Schiene - im kommenden Jahr damit im geplanten Umfang erhöhen - und sogar darüber hinaus, denn die Bahn hatte lediglich rund 7,55 Milliarden Euro angemeldet. Die Klage richtete sich gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur (BNetzA), der eine geringere Obergrenze von etwa 7,3 Milliarden Euro für die Trassenpreise vorsah.
Die DB InfraGO AG betreibt einen Großteil der Schienenwege und Personenbahnsteige in Deutschland, für deren Nutzung sie genehmigungspflichtige Entgelte von den Eisenbahnunternehmen verlangt. Die Frage, in welcher Höhe diese Entgelte genehmigt werden können, hängt maßgeblich von der Obergrenze der Gesamtkosten ab. Denn die Entgelte sind nicht genehmigungsfähig, wenn sie in ihrer Gesamtsumme diese Obergrenze überschreiten.
Geplante, aber noch ungewisse Zuwendungen dürfen nicht abgezogen werden
Als die BNetzA die Obergrenze durch Beschluss vom 24. Juni 2026 auf rund 7.3 Milliarden Euro festsetzte, berücksichtigte sie staatliche Zuwendungen für Instandhaltungsmaßnahmen kostensenkend, die für das Haushaltsjahr 2027 erwartet werden.
Das VG hat im Eilverfahren die Einbeziehung dieser Zuwendungen für rechtswidrig erklärt. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung der BNetzA hätten die für das Haushaltsjahr 2027 erwarteten staatlichen Zuwendungen nicht kostensenkend berücksichtigt werden dürfen. Denn das Gesetz verlange, dass bereits dem Grunde nach feststehen muss, dass die Zuwendungen gewährt werden. Nur dann könnten sie eine kostensenkende Wirkung erzeugen.
Daran habe es hier gefehlt. Eine Leistungsvereinbarung zwischen dem Bund und der DB InfraGO AG über die Gewährung von Instandhaltungszuwendungen für 2027 habe es zum Zeitpunkt der Absenkung noch nicht gegeben, sie solle erst Ende 2026 vorliegen. Entsprechende Zuwendungen seien aktuell auch dem Haushaltsplan noch nicht zu entnehmen.
Bahn wird neuen Rahmen vermutlich nicht ausschöpfen
Aus Bahnkreisen verlautete, dass die gerichtlich festgelegten höheren Obergrenzen vermutlich nicht ausgeschöpft werden.
Die DB InfraGo AG finanziert mit den Entgelten unter anderem den Betrieb, die Instandhaltung und Investitionen ins Schienennetz.Die Gebühr wird pro Kilometer erhoben und fällt für die drei Verkehrsarten Güter-, Fern- und Regionalverkehr unterschiedlich hoch aus. Die jeweiligen Trassenpreise müssen über ein komplexes Verfahren von der BNetzA jedes Jahr neu genehmigt werden.
Wie stark die Gebühren pro Kilometer im Durchschnitt im kommenden Jahr steigen werden, ist noch nicht abschließend geklärt. Das Eilverfahren vor dem VG hat die Festlegung verzögert. Ursprünglich hatte die Bahn eine Erhöhung um 12,6% im Güterverkehr, 7,7% im Regionalverkehr und 5,3% im Fernverkehr angemeldet.
Möglicherweise Auswirkungen auf Angebot im Regionalverkehr
Im Güterverkehr ging der Wettbewerberverband Die Güterbahnen zuletzt davon aus, dass die dortigen Unternehmen pro Kilometer dadurch künftig 3,92 Euro zahlen müssten statt wie bisher 3,48 Euro. Das wäre demnach eine Mehrbelastung von insgesamt rund 112 Millionen Euro.
Auch im Regionalverkehr würden die Gebühren damit deutlich steigen. Das könnte auch Auswirkungen auf das Angebot für Fahrgäste haben, denn schon jetzt kämpfen die Unternehmen dort mit stark gestiegenen Kosten etwa bei Personal und Energie. Der EuGH hat im März die sogenannte Trassenpreisbremse gekippt, durch die die Unternehmen im Schienenpersonennahverkehr von stark steigenden Trassenpreisen ausgenommen waren.
Die Entscheidung des VG Köln ist eigenen Angaben zufolge unanfechtbar.
- Redaktion beck-aktuell, sst
- dpa
- VG Köln
- Beschluss vom 01.10.2026
- 18 L 1831/26
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VG Köln erlaubt der Deutschen Bahn höhere Gebühren. beck-aktuell, 02.10.2026 (abgerufen am: 02.10.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/206976)



