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VG Koblenz

Klage gegen Jagdsteuerfestsetzung erfolgreich

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Das Verwaltungsgericht Koblenz hat der Klage einer Jagdpächterin gegen eine ihrer Meinung nach zu hoch festgesetzte Jagdsteuer stattgegeben. Das Gericht erklärte, dass Kommunen und kreisfreie Städte die tatsächlich gezahlte Jahresjagdpacht der Berechnung der Steuer zugrunde zu legen haben und nicht die durchschnittliche Jahresjagdpacht vergleichbarer Reviere. Dies gelte auch, wenn die konkret vereinbarte Jagdpacht deutlich unter der durchschnittlich verlangten Pacht liegt (Urteil vom 27.10.2016, Az.: 5 K 224/16.KO, nicht rechtskräftig).

Sachverhalt

Die Klägerin ist Pächterin zweier Jagdbezirke im Bereich des beklagten Rhein-Lahn-Kreises. Mit den angefochtenen Bescheiden zog dieser die Klägerin zu einer Jagdsteuer in Höhe von 1.103 Euro beziehungsweise 1.372 Euro heran. Der Steuerbemessung wurde der durchschnittliche Pachtpreis vergleichbarer Jagdreviere im Bereich des Beklagten zugrunde gelegt. Nach den einschlägigen Satzungsbestimmungen des Beklagten sei dieser Durchschnittswert der Steuerberechnung zugrunde zu legen, weil die an sich maßgebliche tatsächlich von der Klägerin gezahlte Jahresjagdpacht um mehr als 20 von Hundert unter dem durchschnittlichen Pachtpreis der Vergleichsreviere liege. Dagegen hat die Klägerin nach erfolglosem Widerspruch Klage erhoben. Die in Rede stehende Satzungsregelung des Beklagten sei nichtig, weil sie gegen die zugrunde liegende Regelung des Kommunalabgabengesetzes verstoße. Danach dürfe die Jagdsteuer maximal 20 vom Hundert der Jahresjagdpacht betragen. Diese gesetzliche Vorgabe werde in ihrem Fall überschritten, weil sie durch die vom Beklagten angewandte Satzungsregelung mehr als 20 vom Hundert der von ihr zu entrichtenden Jagdpacht an Jagdsteuern zahlen müsse.

Landesgersetzgeber sieht in Regelung zum Besteuerungsmaßstab keine Ausnahmen vor

Die Jagdsteuerbescheide des Beklagten, so die Koblenzer Richter, seien rechtswidrig, soweit sie den Betrag von 739,47 Euro und  919,90 Euro übersteigen. Zwar seien die Landkreise und kreisfreien Städte nach dem Kommunalabgabengesetz berechtigt, eine Steuer auf die Ausübung des Jagdrechts zu erheben. Der Landesgesetzgeber habe jedoch als Steuermaßstab für verpachtete Jagden verbindlich einen Vomhundertsatz der Jahresjagdpacht festgelegt, der 20 vom Hundert nicht übersteigen dürfe. Von dieser Vorgabe dürfe der Beklagte in seinen Satzungsregelungen nicht abweichen. Habe der Gesetzgeber nämlich – wie hier – den anzuwendenden Besteuerungsmaßstab selbst durch Gesetz geregelt, so folge aus der Wesentlichkeitstheorie und dem steuerrechtlichen Bestimmtheitsgebot, dass Ausnahmen davon, die sich – wie hier – zu Lasten der Steuerpflichtigen auswirkten, ebenfalls einer gesetzlichen Grundlage bedürften. Hieran fehle es jedoch, so dass auch im Fall der Klägerin die tatsächlich gezahlte Jahresjagdpacht der Berechnung zugrunde zu legen sei und nicht die durchschnittliche Jahresjagdpacht vergleichbarer Reviere.