Nach Eingliederung sind vorübergehend abweichende Fremdenverkehrsbeiträge in Teilgemeinde rechtmäßig

Zitiervorschlag
Nach Eingliederung sind vorübergehend abweichende Fremdenverkehrsbeiträge in Teilgemeinde rechtmäßig. beck-aktuell, 24.03.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/178651)
Es ist rechtens, dass im Zug der Eingliederung der Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg in das Gebiet der Stadt Bad Kreuznach für eine Übergangszeit für Bad Münster am Stein-Ebernburg ein vom übrigen Gebiet der Stadt Bad Kreuznach abweichender Fremdenverkehrsbeitrag erhoben wird. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden und die auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gestützten Klagen zweier Gastronomen aus Bad Münster am Stein-Ebernburg abgewiesen (Urteile vom 11.03.2016, Az.: 5 K 981/15.KO und 5 K 982/15.KO).
Gastwirte sehen Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt
Zum 01.07.2014 wurde die Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg durch freiwilligen Zusammenschluss in das Gebiet der Stadt Bad Kreuznach eingegliedert. Im Zuge dessen beschloss der Stadtrat Bad Kreuznach für das Gebiet des neuen Stadtteils die vorübergehende (bis Ende 2015) Fortgeltung der Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags der Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg. Auf dieser Grundlage setzte die beklagte Stadt Bad Kreuznach gegenüber den Klägern jeweils einen Fremdenverkehrsbeitrag für das Jahr 2014 fest. Dagegen haben die Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage erhoben. Die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags nur für den Stadtteil Bad Münster am Stein-Ebernburg verletze den Grundsatz der Gleichbehandlung.
VG: Vorübergehend von anderen Stadtgebieten abweichender Beitrag unbedenklich
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Erhebung eines vom übrigen Stadtgebiet der Beklagten abweichenden Fremdenverkehrsbeitrags für Bad Münster am Stein- Ebernburg bis Ablauf des Jahres 2015 sei rechtlich unbedenklich, urteilten die Koblenzer Richter. Die Fortgeltung der Satzung über die Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrags nur für den Stadtteil Bad Münster am Stein-Eberburg verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die gesetzlichen Regelungen betreffend den Zusammenschluss der beiden Kommunen ließen nämlich voneinander abweichende ortsrechtliche Regelungen über die Erhebung kommunaler Abgaben bis zum 31.12.2026 zu.
Nur dauerhaft unterschiedliches Ortsrecht würde gegen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen
Der Gesetzgeber sei sich zwar durchaus bewusst gewesen, dass ein dauerhaft unterschiedliches Ortsrecht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbaren sei. Um eine allmähliche Angleichung der rechtlichen Verhältnisse zu gewährleisten, habe er jedoch ein unterschiedliches Ortsrecht in beiden Teilgebieten der Stadt hinsichtlich eines Übergangszeitraums für angezeigt halten dürfen. Dabei hätten auch die im Zug des Zusammenschlusses abgeschlossenen Konsolidierungsverträge für eine Teilnahme am kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz eine wesentliche Rolle gespielt. Gegen die Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
- Redaktion beck-aktuell
- VG Koblenz
- Urteil vom 11.03.2016
- 5 K 981/15.KO; 5 K 982/15.KO
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Nach Eingliederung sind vorübergehend abweichende Fremdenverkehrsbeiträge in Teilgemeinde rechtmäßig. beck-aktuell, 24.03.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/178651)



