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VG Koblenz

Grabherstellungsgebühren der Stadt Idar-Oberstein unwirksam

Orte des Rechts

Die Regelungen des Gebührenverzeichnisses der Stadt Idar-Oberstein zu den Grabherstellungskosten sind unwirksam. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz mit Urteil vom 31.03.2016 entschieden. Denn eine einheitliche Gebühr für Grabherstellung und Grabeinebnung verstoße vor dem Hintergrund der in der Friedhofssatzung geregelten vorrangigen Einebnungspflicht der Nutzungsberechtigten gegen den sogenannten Grundsatz der Leistungsproportionalität (Az.: 1 K 536/15.KO).

Streit um Grabherstellungsgebühr

Die Stadt Idar-Oberstein verlangte von der Klägerin nach der Bestattung ihrer Mutter auf einem städtischen Friedhof (Erdbestattung in einem Doppelgrab) Gebühren in Höhe von zuletzt 2.438 Euro. In dem Festsetzungsbescheid waren unter anderem Gebühren für die Grabherstellung in Höhe von 890 Euro sowie ein hierauf bezogener Gebührenzuschlag in Höhe von 100 % für die an einem Samstag durchgeführte Bestattung (890 Euro) enthalten. Nach erfolglosem Widerspruch erhob die Klägerin gegen den Gebührenbescheid Klage.

VG: Gebührenregelung verstößt gegen Grundsatz der Leistungsproportionalität

Die Klage hatte hinsichtlich der Grabherstellungsgebühr und des Samstagszuschlags Erfolg. Nach Ansicht des VG sind die Regelungen des Gebührenverzeichnisses der Stadt Idar-Oberstein zu den Grabherstellungskosten nichtig. Es verstoße gegen den Grundsatz der Leistungsproportionalität aus § 7 Abs. 1 Satz 1 KAG, dass die Gebühren für die Grabherstellung zugleich auch die Leistung der beklagten Stadt für eine spätere Einebnung oder Abräumung der Grabmale nach dem Ende der Nutzungszeit abgelten sollten.

Einheitliche Gebühr für Grabherstellung und Grabeinebnung unzulässig

Denn es sei nicht sicher, dass diese Leistung der Stadt von einem Gebührenschuldner tatsächlich in Anspruch genommen werde, so das VG. Vielmehr seien die Nutzungsberechtigten nach der städtischen Friedhofssatzung zunächst selbst verpflichtet, eine Grabeinebnung auf eigene Kosten vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund sei es unzulässig, die Leistungen für die Grabherstellung mit denjenigen der Grabeinebnung oder -abräumung in einer einheitlichen Gebühr zu regeln, bei der ein Entgelt für diese Einzelleistungen in einem sie alle umfassenden Gebührensatz festgelegt werde.

Voraussetzungen für zulässige Ungleichbehandlung nicht gegeben

Laut VG ist die in einer solchen Einheitsgebühr liegende Ungleichbehandlung zwar unbedenklich, wenn sich durch den mitabgegoltenen Aufwand für Leistungen, die in Einzelfällen nicht in Anspruch genommen würden, keine nennenswerte Mehrbelastung der hiervon betroffenen Gebührenschuldner ergäben oder die Anzahl der von dieser Pauschalierung nachteilig betroffenen Personen nicht groß sei. Nach Auffassung des VG genügt die Gebührenreglung diesen Anforderungen hier aber nicht. Denn zum einen sei nach den von der beklagten Stadt vorgelegten Unterlagen zur Gebührenkalkulation ab dem Jahr 2011 ein nicht unerheblicher Aufschlag für die Grabeinebnung von etwa 140 Euro in die Grabherstellungsgebühren eingeflossen. Zum anderen sei aufgrund der vorrangigen Einebnungspflicht der Nutzungsberechtigten davon auszugehen, dass eine erhebliche Anzahl der Gebührenschuldner für eine nicht in Anspruch genommene Grabeinebnung durch die beklagte Stadt zahlen müsse. Der Zuschlag für die Samstagsbestattung sei ebenfalls unwirksam, so das VG weiter. Denn der erhobene Zuschlag für Samstagsbestattungen stütze sich auf die unwirksamen Regelungen des Gebührenverzeichnisses der Stadt Idar-Oberstein zu den Grabherstellungskosten.

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