Keine Begrenzung der EEG-Umlage für Fruchtreifereien

Zitiervorschlag
Keine Begrenzung der EEG-Umlage für Fruchtreifereien. beck-aktuell, 07.07.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/173491)
Der (stromintensive) Betrieb von Fruchtreifereien ist nicht dem produzierenden Gewerbe zuzurechnen, weswegen eine Begrenzung der EEG-Umlage nach der Besonderen Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen nicht in Betracht kommt. Dies hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit dem Argument entschieden, dass das "Produkt" (hier: eine Banane) vor und nach der Reife identisch sei und ein in der Natur ebenso eintretender Effekt, nämlich die Reife, lediglich manipuliert werde (Urteil vom 08.06.2016, Az.: 5 K 4598/14.F, nicht rechtskräftig).
Begrenzung der EEG-Umlage für stromintensiven Betrieb von Fruchtreifereien begehrt
Die Klägerin betreibt mehrere Fruchtreifereien im Bundesgebiet, in denen unreife, grüne Bananen unmittelbar aus den Bananenanbaugebieten aufgenommen und in einem bestimmten Verfahren so bearbeitet werden, dass die Bananen zu einem dem Bedarf entsprechenden Zweck als reife, verzehrfertige Bananen an Verkaufsmärkte geliefert werden können. Bei diesem Verfahren wird in erheblichem Umfang Strom verbraucht. Am 28.06.2013 beantragte die Klägerin eine Begrenzung der EEG-Umlage für drei von ihr betriebene Reifereien.
Reifeprozess von Bananen "produzierendes Gewerbe"?
Mit Schreiben vom 01.11.2013 teilte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) der Klägerin mit, dass diese die Voraussetzung für eine Begrenzung der EEG-Umlage nicht erfülle, da sie nicht zum "produzierenden Gewerbe" im Sinne der Vorschrift zähle. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Begründung, dass die Behandlung der Bananen kein natürlicher Vorgang, sondern ein tatsächlicher Prozess sei, bei dessen Ausgangsmaterial es sich um die grüne, nicht zum Verzehr geeignete Banane handele, die in besonders konstruierten, gasdichten Räumlichkeiten unter Behandlung durch Äthylen in einem kontrollierten technischen Prozess zu einem verkaufsfähigen Endprodukt werde. Mit Bescheid vom 17.12.2013 lehnte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Antrag der Klägerin auf Begrenzung der EEG-Umlage ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, warum es sich bei dem Reifungsprozess der Bananen nicht um "produzierendes Gewerbe" handele. Den Widerspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid wies das Bundesamt mit Widerspruchsbescheid vom 06.11.2014 zurück.
VG verneint Vorliegen produzierenden Gewerbes
Die Klägerin hat am 08.12.2014 Klage vor dem VG erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Begrenzung der EEG-Umlage weiterverfolgt. Zur Begründung ihrer Klage zeigt sie insbesondere auf, dass es sich ihrer Ansicht nach bei dem Reifeprozess um "verarbeitendes Gewerbe", nicht aber um Land- und Forstwirtschaft handele. Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, dass die Tätigkeit der Klägerin nicht dem "produzierenden Gewerbe" zuzuordnen sei, sondern dem Abschnitt "Großhandel mit Obst, Gemüse und Kartoffeln" zugehöre. Das Ausgangsprodukt der Bananenreiferei sei eine Banane, ebenso wie das Endprodukt eine Banane sei, mithin finde keine Umwandlung statt. Das VG hat die Klage abgewiesen, weil es in der Klägerin kein "Unternehmen des produzierenden Gewerbes" sieht. Folge sei, dass die festgesetzte unbegrenzte EEG-Umlage rechtmäßig ist. Entscheidendes Kriterium sei, dass das Unternehmen bei seiner wirtschaftlichen Tätigkeit aus den Ausgangsmaterialien keine neue Ware hergestellt habe.
Bloßes Abstellen auf Marktreife nicht ausreichend
Eine Banane bleibe eine Banane, meint das VG. Entscheidend sei, dass ein natürlicher Ablauf – das Reifen der Banane – durch die physikalisch-chemische Behandlung in den Fruchtreifereien der Klägerin so gestaltet werde, wie er auch abliefe, wäre die Banane nicht bereits in grünem und damit nicht marktfähigem Zustand geerntet worden. Auch wenn das Ausgangsprodukt der grünen Bananen in diesem Zustand schwerlich Endabnehmer finden würde, sei das nach Umwandlung der in der Frucht enthaltenen Stärke in Zucker sowie Senkung des Säuregehalts entstandene Endprodukt reifer Bananen kein solches, das auf natürlichem Weg ohne menschliche Einwirkung nicht entstünde. Ein bloßes Abstellen auf die Marktreife genüge also nicht. Hierin bestehe der Unterschied etwa zum Pasteurisieren von Milch oder Entkoffeinieren von Kaffee. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel zu beantragen.
- Redaktion beck-aktuell
- VG Frankfurt a. M.
- Urteil vom 08.06.2016
- 5 K 4598/14.F
Zitiervorschlag
Keine Begrenzung der EEG-Umlage für Fruchtreifereien. beck-aktuell, 07.07.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/173491)



